Wirtschaftsverwaltungsrecht
Im Zuge der Beratung und Vertretung von Kommunen und Regionen sind die Rechtsanwälte sehr häufig mit dem Wirtschaftsverwaltungsrecht befasst. Dieses umfasst die einfach gesetzlichen Rechtsnormen des öffentlichen Wirtschaftsrechts, während das Wirtschaftsverfassungsrecht die verfassungsmäßigen Aussagen zum Wirtschaftsleben enthält.
Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem besonderen Wirtschaftsverwaltungsrecht.
Das allgemeine Verwaltungsrecht umfasst die Organisation der öffentlichen Verwaltung, die Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere den Verwaltungsakt, ferner das Verwaltungsverfahren. Der Bereich der Wirtschaftsverwaltung betrifft die Selbstverwaltung der Wirtschaft durch Kammern und Wirtschaftsverbände, Maßnahmen der Wirtschaftsplanung, -überwachung, -lenkung und -förderung sowie die Wirtschaftsaufsicht.
Im besonderen Wirtschaftsverwaltungsrecht geht es um einzelne Wirtschafts- und -verwaltungszweige. Das Gewerberecht schließt u.a. die allgemeinen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes ein. Es umfasst insbesondere Reisegewerbe, die Veranstaltung von Messen, Ausstellungen und Märkten, das Betreiben einer Gaststätte, das Betreiben von Anlagen, das Verkehrsgewerbe (Personen-und Güterbeförderung) sowie das Banken- und Versicherungsgewerbe. Zu den Regelungen für einzelne Wirtschaftszweige gehören u.a. das Energierecht, das Telekommunikations- und Medienrecht, das Datenschutzrecht, das Außenwirtschaftsrecht, das Baurecht und das Umweltrecht. Letzteres betrifft alle Regelungen, die dem Ziel dienen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu sichern. Dazu gehören u.a. das Immissionsschutzrecht, das Wasserschutzrecht, das Boden- und Naturschutzrecht, das Abfallentsorgungsrecht, das Gefahrstoff- und Chemikalienrecht, das Strahlenschutzrecht, das Gentechnikrecht etc.
Mit dem öffentlichen Baurecht haben wir uns vor allem aufgrund unserer Tätigkeit für Gemeinden, Kreise und Städte immer wieder explizit beschäftigen dürfen. Der zur Kanzleimaxime erhobene Anspruch der Beratung aus einer Hand hat es frühzeitig erforderlich gemacht, in diesem Rechtsgebiet sattelfest zu werden, da andernfalls eine Beratung der genannten Mandanten schlichtweg nicht mehr möglich ist. Als Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts umfasst das öffentliche Baurecht die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und die Förderung der baulichen Nutzung des Bodens, insbesondere durch Errichtung, bestimmungsgemäße Nutzung, wesentliche Veränderung und Beseitigung baulicher Anlagen, betreffen. In Abgrenzung dazu regelt das von Hubrich und Kollegen ebenfalls offerierte private Baurecht den Interessenausgleich privater Grundstückseigentümer und umfasst darüber hinaus das Bauvertragsrecht.
Soweit Gemeinden unsere Mandanten sind, stellt sich immer wieder die Frage, wie diese in das baurechtliche Geschehen eingebunden sind, wie die Bauleitplaung funktioniert, welche Möglichkeiten die städtebaulichen Verträge bergen, wie die Gemeinde mit Einzelbauvorhaben umzugehen hat oder welche wesentlichen Fragen die jeweilige Bauordnung regelt.
Zentral für Gemeinden ist dabei selbstverständlich das Bauplanungsrecht. Von Bedeutung sind daher das BauGB und die BauNVO. Daneben ist für die Kommune vor allem der Verfahrensteil der Bauordnung relevant, denn darin ist sowohl ihre Stellung als auch die formale Behandlung von Einzelbauvorhaben geregelt. Da die Gemeinde Trägerin der Planungshoheit ist, muss sie sich zwingend mit dem Baurecht beschäftigen. Ihre planerische Aufgabe bewältigt die Gemeinde vor allem mit Hilfe der Bauleitplanung. Ihre Instrumente sind dabei der Flächennutzungs- und der Bebauungsplan. Wegen ihrer Planungshoheit ist die Gemeinde vor allem über die Möglichkeit des § 36 BauGB und das darin enthaltene Einvernehmenserfordernis aber auch bei der Beurteilung von Einzelbauvorhaben eingebunden. Sie wird zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines jeden genehmigungsbedürftigen Vorhabens befragt. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Gemeinde diese beiden Rollen, die sie im Baugeschehen spielt, sauber voneinander trennt. Wird sie planerisch tätig, macht sie von ihrer Planungshoheit Gebrauch. Sie hat dann einen gerichtlich nur äußerst eingeschränkt nachprüfbaren Gestaltungs- und Abwägungsspielraum. Sie entscheidet eigenverantwortlich, ob, wo, in welcher Intensität sie welche Nutzung in ihrem Gemeindegebiet zulassen will. Diese Freiheit hat die Gemeinde aber eben nur, wenn sie als planende Gemeinde auftritt, insbesondere Flächennutzungsplan und Bebauungspläne aufstellt. Ganz anders stellt sich ihre Rolle bei den Einzelbaugenehmigungen dar. Hier ist die Gemeinde lediglich eine Art von Behörde, die eine rechtliche Entscheidung zu treffen hat.
Hubrich und Kollegen befassen sich intensiv mit dem Berg- und Energierecht inklusive sämtlicher rechtlicher Verbindungslinien zum Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie zum Handels-, Gesellschafts- und Wettbewerbsrecht, nachdem es gelungen ist, eines der führenden Unternehmen der Energieregion Lausitz als Mandanten zu gewinnen. Nach dem gewaltigen Exodus der Region und den zunehmend zum Erfolgsmodell werdenden Umstrukturierungs- und Anpassungsprozessen ist die Lausitz mittlerweile wieder Sitz zahlreicher zukunftsfähiger Unternehmen auf dem Energiesektor. Veränderungen in der Energiepolitik und in der Energieträgerstruktur fundieren einen rasanten Strukturwandel, der die einseitige Ausrichtung auf die Braunkohle gegen einen ausgewogeneren Energiemix in der Energieversorgung eintauscht.
Auf der Grundlage unseres rechtlichen Know-how wollen wir zu einem gefragten Ansprechpartner für im Bereich Bergbau und Energie tätige Unternehmen und Kommunen in der Lausitz werden. Nicht zuletzt wollen wir auch hier auf unsere Kooperationskanzleien in Russland zurückgreifen.

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