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Strafverteidigung und Wirtschaftsstrafrecht

loyal, mitfühlend, streitbar

Um unsere unternehmens- und kommunenspezifische Angebotsagenda abzurunden, halten wir nach wie vor unser Wirtschaftsstrafrechtsdezernat aufrecht. Andernfalls wäre es nicht möglich, die von uns angestrebte Beratung und Vertretung aus einer Hand auch wirklich zu gewährleisten. Gerade im "Ernstfall" ist es nicht nur für Unternehmer und Mandatsträger wichtig, auf die Personen vertrauen zu können, die Ihnen oder ihrer Kommune auch im privat- und verwaltungswirtschaftsrechtlichen Kontext stets hilfreich zur Seite gestanden haben. Wir sind auch da, wenn "etwas schief geht" und stehen zu unseren Mandanten in jeder Lebenslage!

Sollte es also zu strafrechtlich relevanten Anschuldigungen kommen, wird die Strafverteidigung bei uns vor allem von Frau Rechtsanwältin Emiroglu und Herrn Rechtsanwalt Hubrich durchgeführt. Beide haben sich bundesweit einen Ruf als Strafverteidiger aufgebaut, sie sind in der Szene und den Gefängnissen ebenso respektiert wie bei Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten. Auch Wirtschaftsprüfer schicken ihre Klienten bei drohenden oder anhängigen Ermittlungsverfahren sehr häufig zu uns, weil sie diese von unserer Kanzlei optimal verteidigt wissen. Ebenso werden wir schon bei der vorbeugenden Beratung von Unternehmen und Mandatsträgern hinzugezogen. Bei komplexeren Fällen ist selbstverständlich die Zuordnung mehrerer Anwälte denkbar.  

Im Rahmen unserer strafrechtlichen Tätigkeit wollen wir Ihnen als loyale und mitfühlende Strafverteidiger zur Seite stehen. Wir sind unvoreingenommen und besitzen die höchste fachliche Kompetenz, die sich durch exzellente Kenntnisse des materiellen Rechts und des Strafprozessrechts auszeichnet. Sie sollen in jedem Fall einen starken Wahrer der Ihnen verbürgten Rechte auf ein faires Verfahren an Ihrer Seite zu haben. Wir werden im Laufe einer Ermittlung oder eines Strafverfahrens vor jeder Kontaktaufnahme mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht eine ausführliche Besprechung mit Ihnen durchführen, um uns umfassend über Ihren persönlichen Lebensweg, die Umstände der Tat oder - sollte Täterschaft bestritten werden - all diejenigen Umstände zu informieren, die möglicherweise entlastend für Sie heranzuziehen sind.

Sollte es - was manchmal unvermeidbar oder aber aus verfahrenstaktischen Gründen sinnvoll ist - zur Eröffnung der Hauptverhandlung kommen, nehmen wir im Regelfall nochmals Einsicht in die nunmehr vollständigen Akten des Gerichts und arbeiten diese nochmals intensiv mit Ihnen durch. Danach erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen die Beweisanträge, stellen Sie auf die Zeugenvernehmungen ein, erwägen mit Ihnen die taktische Vorgehensweise eines etwaigen Kreuzverhörs von Belastungszeugen und erläutern Ihnen gegebenenfalls angefertigte Sachverständigengutachten.

In der Hauptverhandlung wird es auch darum gehen, ein möglichst angenehmes Verhandlungsklima zu schaffen. Sollten wir den Eindruck haben, dass das Gericht oder ein anderer Prozessbeteiligter voreingenommen ist, scheuen wir uns nicht, einen Befangenheitsantrag zu stellen. In den meisten Fällen genügt aber auch schon eine anwaltliche Erklärung, in der das gerügte Verhalten benannt und auf die Unzumutbarkeit für den Mandanten hingewiesen wird. 

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme erfolgt das Plädoyer, das vor allem auf die anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse Bezug nimmt. Soweit für Sie günstig, muss die
Möglichkeit des Plädierens und insbesondere des darauf folgenden letzten Wortes umfassend von uns und Ihnen genutzt werden. Viel zu oft ist der Mandant auf sein letztes Wort unvorbereitet - bei uns nicht!

Hubrich und Kollegen sind auch im steuerstrafrechtlichen Bereich hochaktiv. Steuerverwaltung ist Massenverwaltung. Steuerhinterziehung ist folglich ein Massenphänomen. In Zeiten der Massenarbeitslosigkeit, des Abbaus wirtschaftlicher Vergünstigungen, der Beschränkung der Kreditfinanzierung durch Banken und Sparkassen bei gleichzeitigem Aufruf zum Konsum, um die sogenannte Binnennachfrage zu stärken, baut sich die Hemmschwelle steuerstrafrechtlichen Tuns immer weiter ab. Alle gesellschaftlichen Gruppen sind eingebunden, Richter, Rechtsanwälte, Steuerberater, Politiker, Unternehmer, Staatsanwälte, Finanzbeamte, Sportler, Künstler sind ebenso Täter wie der vielzitierte "einfache Mann", der aus Angst um eine ausreichende Versorgung im Alter Gelder nach Luxemburg verbringt. Die Krake der Steuerhinterziehung hat nicht nur viele Arme, sie hat auch viele Augen. Über die Versuchsstrafbarkeit beginnt die Deliktsschwelle bereits mit der Abgabe einer Steuererklärung oder dem Unterlassen der Abgabe und damit weit im Vorfeld des eigentlichen Taterfolgs, der Ersparnis von Steuern. Steuerersparnis als materieller Vorteil weckt Neider und Missgunst. Der entlassene Arbeitnehmer, die verstoßene Ehefrau, die alleingelassene Freundin, der versetzte Freund, der missgünstige Nachbar, der enttäuschte Verwandte in einem Erbrechtsstreit, die Kontrollmitteilung als Folge einer Rechnungsprüfung, Erkenntnisse anlässlich einer Außenprüfung, Auskunftsersuchen bei Banken, Kontrollen an den Grenzen, Lohnsteuerprüfungen bei Sportvereinen, Überprüfung von Fahrtenbüchern, Verprobung der erklärten minimalen Einnahmen mit angemeldeten Kraftfahrzeugen im Straßenverkehrsamt, Einzahlungen von großen Einmalbeträgen in Lebensversicherungen, all das sind aus der Fülle der denkbaren Beispiele Anlässe für die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Das Massenphänomen der Steuerhinterziehung hat allerdings auch insoweit etwas beruhigendes, als dass über die Vielzahl der Steuerstrafverfahren der soziale Ansehensverlust faktisch ausbleibt. Mag in Einzelfällen eine Sanktion spezialpräventiven Charakter haben, Raster- besser Zasterfahndungen haben ihren generalpräventiven Wirkungsgrad eingebüßt. Die Komplexität des Steuerrechts, die nahezu völlig fehlende Akzeptanz für das steuerrechtliche Normengefüge ist der Nährboden steuerstrafrechtlichen Verhaltens, dem auf Grund der wiederkehrenden Abgabeverpflichtung von Steuererklärungen das perpetuierende Element innewohnt.

Leistungen zur Strafverteidigung
  • Akteneinsicht und Prüfung der Ermittlungsakte
  • Entwicklung der Verteidigungsstrategie
  • Beratungen und Gespräche
  • Besuche und Betreuung während der Untersuchungshaft
  • Kontaktpflege mit Angehörigen (während der U-Haft)
  • Schriftsätze und Anträge an Polizei, Gericht und Staatsanwaltschaft
  • Wahrnehmung aller Gerichtstermine und Vernehmungstermine
  • Verhandlungen mit den Strafverfolgungsbehörden
  • Konzepterstellung und Umsetzung einer Medienstrategie (Litigation-PR) 
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Aktuelles
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 und BVerwG 9.09, 1.10 - BVerwG 6.10 - (09.04.2012)
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt Nachtflüge am Frankfurter Flughafen weiterhin für unzulässig. Die Regelung im Planfeststellungsbeschluss genügt den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz der Bevölkerung nicht.
 
Legendäres Bauvorhaben am Kudamm (09.04.2012)
 
Schlecker-Transfergesellschaft gescheitert (09.04.2012)
Nun werden die 11.000 betroffenen Schlecker-Beschäftigten ihre schriftliche Kündigung vom Insolvenzverwalter aus sogenannten "betriebsbedingten Gründen" erhalten. Den betroffenen Arbeitnehmern ist zu empfehlen, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, da andernfalls die Kündigung wirksam wird.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Az.: C-586/10, Befristete Arbeitsverträge (22.03.2012)
 
EGMR, Urteil 28274/08 (Az.) vom 21.07.2011 - „Whistleblower“-Fall (27.09.2011)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt.
 
BVerwG: Terminierung - BBI (19.07.2011)
 
BGH, Urteil VIII ZR 317/10 vom 6. Juli 2011 – Kündigung wegen Eigenbedarfs (07.07.2011)
Der Vermieter muss bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs lediglich darstellen, für welche Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem ist es nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen.
 
Kanzlei Hubrich & Kollegen jetzt bei Facebook (03.07.2011)
 
Wie man als Mieter bei einer Mietminderung vorgeht (27.05.2011)
Sie haben in Ihrer Wohnung einen Mangel entdeckt und meinen es sei Sache der Vermieters, diesen zu beseitigen?
 




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