Kosten
fair, kreativ und transparent
Die Rechtsanwaltsvergütung richtet sich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aber nach einer Honorarvereinbarung zwischen Anwalt und Mandant. Sie sollen selbst wählen können, für welche Alternative Sie sich entscheiden. In der Regel empfehlen wir den Abschluss einer der folgenden Gebührenvereinbarungen. Diese sind aus unserer Sicht wegen ihrer Transparenz im Ergebnis wesentlich fairer als die komplexen Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Vergleichen Sie also - Vereinbarung oder RVG?
Erstberatung
Studenten, Arbeitssuchende mit Beratungshilfeschein zahlen bei uns 10 €, sonstige Geringverdiener mit entsprechendem Nachweis 60 €, Normalverdiener, Selbständige, Freiberufler und kleine Firmen 90 €, mittelständische Unternehmen sowie öffentliche Auftraggeber 120 € und schließlich Großunternehmen und rechtsschutzversicherte Ratsuchende 190 € für die anwaltliche Erstberatung.
Selbstverständlich werden für den Fall einer anschließenden Beauftragung eines unserer Rechtsanwälte die vorstehenden Erstberatungsgebühren auf die im Wege der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Vertretung entstehenden Kosten voll angerechnet. Einen Beratungshilfeschein erhalten Bürger mit geringem Einkommen bei dem Amtsgericht ihres Wohnorts. Die derzeit gültige Mehrwertsteuer i.H.v. 19 % ist in den vorgenannten Kosten bereits enthalten.
Vergütungsvereinbarung für Unternehmen und Kommunen
Bei Mandaten aus dem Bereich des Wirtschaftsprivat- und des Wirtschaftsverwaltungsrechts erfolgt unsere Tätigkeit in der Regel auf Grundlage der nachfolgenden Zeithonorarvereinbarung. Wir stellen Ihnen aber auch gern anderweitige Vergütungsmodelle zur Verfügung. Welches das für die jeweilige Angelegenheit sinnvollste Modell ist, kann hierbei stets nur im Einzelfall entschieden werden. Als Orientierungsrahmen für die zu vereinbarende Vergütung dürfen wir auf das Vergütungsbarometer des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement verweisen. Danach bewegt sich der durchschnittliche feste Stundensatz bei Anwälten bei 182 €.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sind wir gesetzlich berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss zu verlangen. Dies kann zur Folge haben, dass gegebenenfalls im Rahmen eines Mandats mehrere Rechnungen erstellt werden. Unsere Vorschussrechnungen und Endrechnungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zugang zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt ohne weiteres Verzug ein, § 286 Abs.2 BGB.
Wir erteilen Ihnen jederzeit Auskunft über die voraussichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Sollte eine Rechnung nicht nachvollziehbar sein, stehen wir für Rückfragen selbstverständlich zur Verfügung.
Gebührenvereinbarung Zivilrecht - Beratung, Ausarbeitung schriftliches Gutachten, Mediator - 1 -
Herr/Frau/Firma …
vertreten durch … (als Vertreter/in ausgewiesen durch schriftliche Vollmacht vom …)
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
die Rechtsanwaltskanzlei Hubrich und Kollegen, Gustav-Adolf-Straße 1, 13086 Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt …
schließen die folgende Gebührenvereinbarung
1. Vergütung
Die Gebühr für die Beratung / für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens / für die Tätigkeit als Mediator in der Angelegenheit … wegen … berechnet sich nach dem Zeitaufwand des Rechtsanwalts. Er erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von … € je Stunde.
2. Auslagen
Etwaige Auslagen - 2 - (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
3. Hinweise
Gemäß § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken. Eine gesetzliche Gebühr für die anwaltliche Beratung gibt es nicht. Haben die Parteien keine Gebührenvereinbarung getroffen, gilt nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 612 Abs. 2 BGB, für Gutachten § 632 Abs. 2 BGB) die übliche Vergütung als vereinbart. Bei der Beratung gegenüber einem Verbraucher - 3 - ist in diesem Fall die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190 € und bei darüber hinausgehender Beratung (weitere Gespräche, schriftliche Beratung) oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens auf höchstens 250 € begrenzt. Ohne Vergütungsvereinbarung gilt die Anrechnung des § 34 Abs.2 RVG bei weiterer Beauftragung in der gleichen Angelegenheit. Der Auftraggeber wird zudem darauf hingewiesen, dass sich etwaige Erstattungen, Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme durch Dritte (Streitgegner, Staatskasse, Rechtsschutzversicherer usw.) in der Regel auf die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung beschränken und daher die vereinbarte Vergütung unter Umständen von Dritten nicht oder nicht vollständig übernommen wird. Insbesondere muss die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall des Obsiegens regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.
4. Anrechnungsausschluss - 4 -
Eine Anrechnung der Beratungsgebühr nach § 34 Abs.2 RVG wird ausgeschlossen.
5. Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen.
6. Fälligkeit
Der Rechtsanwalt wird dem Auftraggeber über die geleisteten Stunden monatlich / quartalsweise / wöchentlich /… eine Abrechnung vorlegen. Mit Erteilung der Abrechnung werden die jeweils abgerechnete Vergütung und die Auslagen fällig.
Ort …
Datum …
Unterschrift des vertretungsberechtigten Auftraggebers - 5 -
Unterschrift des vertretungsberechtigten Rechtsanwalts - 5 -
Erläuterungen zu den einzelnen Punkten des Textmusters:
- 1 - § 3a Abs. 1 S.2 RVG gilt gemäß § 3 Abs.1 Satz 4 RVG nicht für eine Gebührenvereinbarung
nach § 34 RVG.
- 2 - Überschaubare Auslagen wie Kopierkosten oder die Telekommunikationsentgelte nach RVG-VV
Nr. 7001, 7002 können aus Gründen der Übersichtlichkeit auch in den Stundensatz
aufgenommen werden.
- 3 - vgl. § 13 BGB
- 4 - Nur relevant bei Beratungstätigkeit des Anwalts, da die in § 34 Abs. 2 RVG vorgesehene
Anrechnung nicht für die anwaltliche Tätigkeit als Gutachter und Mediator gilt.
- 5 - Unterschriften sind nicht zwingend erforderlich, da kein gesetzliches Schriftformerfordernis
besteht. § 3a Abs. 1 S. 1 RVG gilt gemäß Satz 4 nicht für eine Gebührenvereinbarung nach
§ 34 RVG. Bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform gemäß § 127 BGB sind allerdings die
Formvorschriften nach § 127 Abs.2 BGB zu beachten (z.B. Briefwechsel ausreichend über
Telefaxübermittlung).
Gebührenvereinbarung Zivilrecht für eine Beratungstätigkeit nach § 34 RVG (Pauschale) - 1 -
Herr/Frau/Firma …
vertreten durch … (als Vertreter/in ausgewiesen durch schriftliche Vollmacht vom …)
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
die Rechtsanwaltskanzlei Hubrich und Kollegen, Gustav-Adolf-Straße 1, 13086 Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt …
- nachfolgend Rechtsanwalt genannt -
schließen die folgende Gebührenvereinbarung:
1. Vergütung
Der Rechtsanwalt erhält für die Beratung / für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens / für die Tätigkeit als Mediator in der Angelegenheit … wegen … eine pauschale Vergütung - 2 - in Höhe von … €. Sofern eine über die vorbezeichnete Tätigkeit hinausgehende außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts erforderlich ist, soll dafür eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden.
2. Auslagen
Etwaige Auslagen - 3 - (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
3. Hinweise, s.o.
4. Anrechnungsausschluss s.o.
5. Vorschuss s.o.
6. Fälligkeit s.o.
Ort
Datum
Unterschrift des vertretungsberechtigten Auftraggebers
Unterschrift des vertretungsberechtigten Rechtsanwalts
Erläuterungen zu den einzelnen Punkten des Textmusters:
- 1 - § 3a Abs. 1 S.2 RVG gilt gemäß § 3 Abs.1 Satz 4 RVG nicht für eine Gebührenvereinbarung
nach § 34 RVG.
- 2 - Für den Fall, dass z.B. das Mandat vorzeitig endet oder die Tätigkeit des Anwalts deutlich mehr Aufwand erfordert
als vorher abzusehen war, ist die Aufnahme einer Klausel zu empfehlen, die eine Anpassung der Pauschale an die
Mandatsentwicklung erlaubt.
- 3 - Überschaubare Auslagen wie Kopierkosten oder die Telekommunikationsentgelte nach RVG-VV Nr. 7001, 7002
können aus Gründen der Übersichtlichkeit auch in den Stundensatz aufgenommen werden.
Vergütungsvereinbarung Zivilrecht für eine außergerichtliche Tätigkeit (Stundensatzvereinbarung) - 1 -
Herr/Frau/Firma …
vertreten durch … (als Vertreter/in ausgewiesen durch schriftliche Vollmacht vom …)
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
die Rechtsanwaltskanzlei Hubrich und Kollegen, Gustav-Adolf-Straße 1, 13086 Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt …
- nachfolgend Rechtsanwalt genannt -
schließen die folgende Vergütungsvereinbarung:
1. Vergütung
Die Gebühr für die außergerichtliche Vertretung in der Angelegenheit … wegen … berechnet sich nach dem Zeitaufwand des Rechtsanwalts. Er erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von … € je Stunde
2. Auslagen
Etwaige Auslagen (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
3. Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
- sich die gesetzlichen Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnen können3,
- die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigen kann / übersteigt,
- sich etwaige Erstattungen bzw. Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme durch Dritte (Streitgegner,
Staatskasse, Rechtsschutzversicherer usw.) in der Regel auf die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung
beschränken und daher die vereinbarte Vergütung unter Umständen von Dritten nicht oder nicht vollständig
übernommen wird. Insbesondere muss die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse
im Fall des Obsiegens regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.
4. Anrechnungsausschluss
Eine Anrechnung der vereinbarten Vergütung auf eventuell später entstehende Anwaltsgebühren wird ausgeschlossen.
5. Vorschuss
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber jederzeit einen angemessenen Vorschuss verlangen.
6. Fälligkeit
Der Rechtsanwalt wird dem Auftraggeber über die geleisteten Stunden monatlich / quartalsweise / wöchentlich /… eine Abrechnung vorlegen. Mit Erteilung der Abrechnung werden die jeweils abgerechnete Vergütung und die Auslagen fällig.
Ort
Datum
Unterschrift des vertretungsberechtigten Auftraggebers
Unterschrift des vertretungsberechtigten Rechtsanwalts
Erläuterungen zu den einzelnen Punkten des Textmusters:
- 1 - Wegen dem Formerfordernis des § 3a Abs.1 Satz 2 RVG Bezeichnung „Vergütungsvereinbarung“
dringend zu empfehlen.
- 2 - Für den Fall der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung, kann der Anwalt keine höhere als dgesetzliche
Vergütung fordern. Richtet sich diese nach dem Gegenstandswert hat der Anwalt vor Übernahme des Auftrags
darauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO.
- 3 - Eigenhändige Unterschriften sind nicht zwingend erforderlich, da kein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht.
§ 3a Abs. 1 S. 1 RVG schreibt Textform gemäß § 126b BGB vor. Bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform
gemäß § 127 BGB sind allerdings die Formvorschriften nach § 127 Abs.2 BGB zu beachten (z.B. Briefwechsel
ausreichend oder Telefaxübermittlung).
Vergütungsvereinbarung Zivilrecht für eine außergerichtliche Tätigkeit (Pauschalvereinbarung) - 1 -
Herr/Frau/Firma …
vertreten durch… (als Vertreter/in ausgewiesen durch schriftliche Vollmacht vom …)
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
die Rechtsanwaltskanzlei Hubrich und Kollegen, Gustav-Adolf-Straße 1, 13086 Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt …
- nachfolgend Rechtsanwalt genannt -
schließen die folgende Vergütungsvereinbarung:
1. Vergütung
Der Rechtsanwalt erhält für die außergerichtliche Vertretung in der Angelegenheit … wegen … eine pauschale Vergütung in Höhe von … €.
2. Auslagen
Etwaige Auslagen (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
3. Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
- sich die gesetzlichen Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnen können4,
- die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigen kann / übersteigt,
- sich etwaige Erstattungen bzw. Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme durch Dritte (Streitgegner,
Staatskasse, Rechtsschutzversicherer usw.) in der Regel auf die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung
beschränken und daher die vereinbarte Vergütung unter Umständen von Dritten nicht oder nicht vollständig
übernommen wird. Insbesondere muss die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall
des Obsiegens regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.
4. Anrechnungsausschluss, s.o.
5. Vorschuss s.o.
6. Fälligkeit s.o.
Ort
Datum
Unterschrift des vertretungsberechtigten Auftraggebers
Unterschrift des vertretungsberechtigten Rechtsanwalts
Vergütungsvereinbarung Zivilrecht für eine Prozessvertretung (Stundensatzvereinbarung) - 1 -
Herr/Frau/Firma…
vertreten durch … (als Vertreter/in ausgewiesen durch schriftliche Vollmacht vom …)
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
die Rechtsanwaltskanzlei Hubrich und Kollegen, Gustav-Adolf-Straße 1, 13086 Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt …
- nachfolgend Rechtsanwalt genannt -
schließen die folgende Vergütungsvereinbarung:
1. Vergütung
Die Gebühr für die Vertretung in dem Verfahren vor dem……………, Az.: …….… wegen…………….. … berechnet sich nach dem Zeitaufwand des Rechtsanwalts. Er erhält hierfür eine Vergütung in Höhe von……………… € je Stunde.
Der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt mindestens die gesetzliche Vergütung nach dem RVG - 2 -.
2. Auslagen
Etwaige Auslagen - 3 - (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet.
3. Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
- sich die gesetzlichen Gebühren gemäß § 2 Abs.1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnen können - 4 -,
- die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigen kann / übersteigt,
- die vereinbarte Vergütung nicht niedriger als die gesetzliche Vergütung sein darf - 5 -,
- sich etwaige Erstattungen bzw. Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme durch Dritte
(Streitgegner, Staatskasse, Rechtsschutzversicherer usw.) in der Regegesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung
beschränken und daher die vereinbarten Vergütung unter Umständen von Dritten nicht oder nicht
vollständig übernommen wird. Insbesondere muss die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die
Staatskasse im Fall des Obsiegens regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.
4. Vorschuss s.o.
5. Fälligkeit s.o.
Ort ...,
Datum …
Unterschrift des vertretungsberechtigten Auftraggebers … - 6 -
Unterschrift des vertretungsberechtigten Rechtsanwalts
Erläuterung zu den einzelnen Punkten des Textmusters:
- 1 - Wegen dem Formerfordernis des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG ist die Bezeichnung „Vergütungsvereinbarung“
dringend zu empfehlen.
- 2 - Im gerichtlichen Bereich ist es dem Anwalt grundsätzlich untersagt, die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten
(Ausnahme Erfolgshonorar), § 49b Abs. 1 BRAO.
- 3 - Überschaubare Auslagen wie Kopierkosten oder die Telekommunikationsentgelte nach RVG-V7001, 7002 können
aus Gründen der Übersichtlichkeit auch in den Stundensatz aufgenommen werden.
- 4 - Für den Fall der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung, kann der Anwalt keine höhere als die gesetzliche
Vergütung fordern. Richtet sich diese nach dem Gegenstandswert, hat der Anwalt vor Übernahme des Auftrags
darauf hinzuweisen, § 49b Abs.5 BRAO.
- 5 - Siehe Erläuterung - 2 -.
- 6 - Eigenhändige Unterschriften sind nicht zwingend erforderlich, da kein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht.
§ 3a Abs. 1 S. 1 RVG schreibt Textform gemäß § 126b BGB vor. Bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform
gemäß § 127 BGB sind allerdings die Formvorschriften nach § 127 Abs.2 BGB zu beachten (Briefwechsel
ausreichend oder Telefaxübermittlung).
Vergütungsvereinbarung Zivilrecht für eine Prozessvertretung (Pauschalvereinbarung) - 1 -
Herr/Frau/Firma …
vertreten durch … (als Vertreter/in ausgewiesen durch schriftliche Vollmacht vom …)
- nachfolgend Auftraggeber genannt -
und
die Rechtsanwaltskanzlei Hubrich und Kollegen, Gustav-Adolf-Straße 1, 13086 Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt …
- nachfolgend Rechtsanwalt genannt -
schließen die folgende Vergütungsvereinbarung:
1. Vergütung
Der Rechtsanwalt erhält für die die Vertretung in dem Verfahren vor dem …, Az.: … wegen … eine pauschale Vergütung - 2 - in Höhe von … €. Der Auftraggeber schuldet dem Rechtsanwalt mindestens die gesetzliche Vergütung nach dem RVG - 3 -.
2. Auslagen
Etwaige Auslagen - 4 - (z.B. Kopierkosten, Kosten für Post und Telefon, Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgeld) und die gesetzliche Umsatzsteuer sind mit der vereinbarten Vergütung nicht abgegolten und werden zusätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften abrechnet.
3. Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass
- sich die gesetzlichen Gebühren gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert berechnen können - 5 -,
- die vereinbarte Vergütung die gesetzliche Vergütung übersteigen kann / übersteigt,
- die vereinbarte Vergütung nicht niedriger als die gesetzliche Vergütung sein darf - 6 -,
- sich etwaige Erstattungen bzw. Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme durch Dritte (Streitgegner,
Staatskasse, Rechtsschutzversicherer usw.) in der Regel auf die gesetzlich vorgesehene Anwaltsvergütung
beschränken und daher die vereinbarte Vergütung unter Umständen von Dritten nicht oder nicht vollständig
übernommen wird. Insbesondere muss die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall
des Obsiegens regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.
4. Vorschuss, s.o.
5. Fälligkeit, s.o.
Unterschrift des vertretungsberechtigten Auftraggebers) - 7 -
Unterschrift des berechtigten Rechtsanwalts
Erläuterungen zu einzelnen Punkten des Textmusters:
- 1 - Wegen dem Formerfordernis des § 3a Abs. 1 S. 2 RVG ist die Bezeichnung „Vergütungsvereinbarung“ dringend zu
empfehlen.
- 2 - Für den Fall, dass z.B. das Mandat vorzeitig endet oder die Tätigkeit des Anwalts deutlich mehr Aufwand erfordert
als vorher abzusehen war, ist die Aufnahme einer Klausel zu empfehlen, die eine Anpassung der Pauschale an die
Mandatsentwicklung erlaubt.
- 3 - Im gerichtlichen Bereich ist es dem Anwalt grundsätzlich untersagt, die gesetzlichen Gebühren zu unterschreiten
(Ausnahme Erfolgshonorar), § 49b Abs. 1 BRAO.
- 4 - Überschaubare Auslagen wie Kopierkosten oder die Telekommunikationsentgelte nach RVG-VV Nr. 7001, 7002
können aus Gründen der Übersichtlichkeit auch in die Pauschale aufgenommen werden.
- 5 - Für den Fall der Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung, kann der Anwalt keine höhere als die gesetzliche
Vergütung fordern. Richtet sich diese nach dem Gegenstandswert, hat der Anwalt vor Übernahme des Auftrags
darauf hinzuweisen, § 49b Abs. 5 BRAO.
- 6 - Siehe Erläuterung - 3 -.
- 7 - Eigenhändige Unterschriften sind nicht zwingend erforderlich, da kein gesetzliches Schriftformerfordernis besteht.
§ 3a Abs. 1 S. 1 RVG schreibt Textform gemäß § 126b BGB vor. Bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform
gemäß § 127 BGB sind allerdings die Formvorschriften nach § 127 Abs. 2 BGB zu beachten (z.B. Briefwechsel
ausreichend oder Telefaxübermittlung).
Vergütungsvereinbarung Strafrecht
Im Strafrecht basiert unser Honorar grundsätzlich auf der folgenden individuell zu vereinbarenden Vergütungsvereinbarung. In den meisten Fällen empfiehlt es sich, diese nach Verfahrensabschnitten zu trennen und sich den Abschluss weiterer Vergütungsvereinbarungen für die nachfolgenden Verfahrensabschnitte vorzubehalten. Der Grund dafür liegt darin, dass in einem frühen Stadium der Mandatierung die Art und insbesondere der Umfang der Tätigkeit noch nicht überblickbar sind. Im Übrigen gelten insoweit unsere auf die Besonderheiten des Strafrechts angepassten Mandatsbedingungen.
In dem Ermittlungsverfahren
Az. ... der Staatsanwaltschaft ... wegen des Verdachts der ... habe ich
der Rechtsanwaltskanzlei Hubrich & Kollegen, Blankenburger Straße 23, 13089 Berlin
und Prenzlauer Promenade 1, 13086 Berlin
- nachfolgend Kanzlei -
zu meiner Verteidigerin bestellt.
Ich verpflichte mich, der Kanzlei für meine Verteidigung im Ermittlungsverfahren (oder: für die Überprüfung der Haftfrage mit Beschwerden; Vorbereitung der Hauptverhandlung usw.) anstelle der gesetzlichen (oder: zuzüglich der gesetzlichen) Gebühren ein Honorar i.H.v. ... € (in Worten: ... €) zu zahlen.
Mindestens sind die anfallenden gesetzlichen Gebühren vereinbart.
Ich verpflichte mich, einen sofort fälligen Vorschuss i.H.v. ... € (in Worten ... €) zu zahlen.
Reise- und Abwesenheitsgelder werden von mir bei einer Abwesenheit bis zu vier Stunden in Höhe von ... €, bei einer Abwesenheit von mehr als vier bis zu acht Stunden i.H.v. ... €, bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden mit ... € gesondert erstattet. Daneben trage ich die entstandenen Kosten für die Übernachtung abzüglich Frühstückskosten.
Die Schreibauslagen erstatte ich mit 0,50 € pro Seite. Die Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen werden daneben gesondert i.H.v. 15 % des vereinbarten Honorars bis zu 50 € erstattet. Ich verpflichte mich, die anfallende Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe daneben zu erstatten.
Für die Vertretung nach Erhebung einer etwaigen Anklage bleibt eine gesonderte Vergütungsvereinbarung vorbehalten.
Mir ist bekannt, dass das hier vereinbarte Honorar über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht und dass die vereinbarten Auslagen ebenfalls die gesetzlich vorgesehenen Beträge überschreiten. Ich wurde darauf hingewiesen, dass im Falle eines Freispruchs oder der Einstellung des Verfahrens mit der Folge, dass die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, nicht das vereinbarte Honorar, sondern nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattet werden.
Ich trete hiermit etwaige Erstattungsansprüche gegen die Landeskasse oder andere Verfahrensbeteiligte an meinen Verteidiger zur Sicherung seiner Honoraransprüche ab.
..., den ...
Unterschriften
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem eigentlichen Gesetzestext und einem Vergütungsverzeichnis, vergleichbar dem Gerichtskostengesetz. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften niedergelegt. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände, nach denen sich die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts bemessen. Unterschieden werden mehrere Gebührenarten. So findet man entweder Festgebühren oder Rahmengebühren. Sind die Rahmengebühren gegenstandswertabhängig, so spricht man von Satzrahmengebühren. Sind nur ein Mindest- und ein Höchstbetrag vorgegeben, so spricht man von Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist in der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG festgelegt. Im 4. Abschnitt des RVG sind die Regelungen zum Gegenstandswert zusammengefasst. Dabei ist die jeweils angemessene Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, § 14 Abs.1 RVG. Soweit gegenstandswertabhängige Gebühren berechnet werden sollen ist die Vorschrift des § 49b Abs.5 BRAO zu berücksichtigen. Hiernach hat der Rechtsanwalt, soweit sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, vor Übernahme des Auftrags hierauf gesondert hinzuweisen.
Außergerichtliche Beratung/Vertretung
Gemäß § 34 RVG hat der Rechtsanwalt für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Wird eine solche Gebührenvereinbarung nicht getroffen, so erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des BGB bzw. wenn der Mandant Verbraucher ist für die Beratung oder für das Ausarbeiten eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250 €, für das Erstberatungsgespräch in Höhe von höchstens 190 €. § 34 RVG gilt nicht für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung. Möglich ist neben der Vereinbarung eines konkreten Honorars auch die Vereinbarung des Gebührenrechts. Zu beachten ist, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich immer vereinbart werden kann, eine niedrigere allerdings nur im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung, § 4 Abs.1 RVG. Grenzen der Privatautonomie sind hier nur die Sittenwidrigkeit oder Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung. Bei der Bemessung der Honorarhöhe sollte auf die in § 14 Abs.1 RVG festgelegten Kriterien Bezug genommen werden.
Erfolgshonorar
Gemäß § 4a RVG darf ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs.2 S.1 BRAO) nur für den Einzelfall und wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, vereinbart werden. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Vereinbarung muss die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung enthalten, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll. In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.
Form der Vergütungsvereinbarung
Grundsätzlich ist zu empfehlen, die Form des § 3a Abs.1 RVG für jede Art von Vergütungsvereinbarung anzuwenden, da dieses zum einen späteren Beweisproblemen vorbeugt, zum anderen in vielen Fällen zu Beginn der Beratung nicht zweifelsfrei festgelegt werden kann, ob die später zu zahlende Vergütung höher oder niedriger als die tatsächlich zu zahlende gesetzliche Vergütung ist. Die Vereinbarung muss mit dem Wort "Vergütungsvereinbarung" überschrieben sein und darf insbesondere nicht in der Vollmacht enthalten sein. Soweit die Vergütungsvereinbarung nicht der Form des § 3a oder 4a RVG entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung verlangen. Soweit der Rechtsanwalt mit Vordrucken oder Standardtexten einer Vergütungsvereinbarung arbeitet ist darauf zu achten, dass diese einer Überprüfung nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen.
Gerichtliche Vertretung
Bei der gerichtlichen Vertretung des Auftraggebers durch einen Rechtsanwalt fallen in der Regel eine Verfahrens- und eine Terminsgebühr nach den Nummern 3100 ff. VV-RVG an. Dabei beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Terminsgebühr 1,2, so dass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.
Strafsachen Gebühren des Verteidigers in Strafsachen (VV Teil 4 Abschnitt 1)
Die Vergütung der Vertretung des Auftraggebers in Strafsachen ist im 4. Teil des Vergütungsverzeichnisses im Vergleich zur BRAGO völlig neu geregelt worden. Für das Einarbeiten in den Sachverhalt entsteht immer eine erste Grundgebühr. Ferner kann eine Verfahrens- und ggf. eine Terminsgebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren entstehen. Der Rechtsanwalt erhält für jedes Verfahrensstadium eine gesonderte Verfahrensgebühr und für jeden weiteren Hauptverhandlungstermin eine weitere Terminsgebühr. Wahl- und Pflichtverteidiger werden darüber hinaus unterschiedlich vergütet. Der Pflichtverteidiger erhält 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers. Die Zusatzgebühr entsteht stets in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklegten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist ein Termin zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen wird. Die Zusatzgebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
Grundgebühr als Allgemeine Gebühr
Grundgebühr: VV-Nr. 4100
Wahlverteidigermittelgebühr 165 €;
Pflichtverteidigergebühr 132 €
Grundgebühr VV-Nr. 4101 mit Haftzuschag
Wahlverteidigermittelgebühr 165 €;
Pflichtverteidigergebühr 132 €
Terminsgebühr als Allgemeine Gebühr
Terminsgebühr VV-Nr. 4102
Wahlverteidigermittelgebühr 140 €;
Pflichtverteidigergebühr 112 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4103 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 171,25 €;
Pflichtverteidigergebühr 137 €
Verfahrensgebühr für Vorbereitendes Verfahren
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4104:
Wahlverteidigermittelgebühr 140 €, Zusatzgebühr 140 €;
Pflichtverteidigergebühr 112 €; Zusatzgebühr 112 €
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4105 mit Haftzuschlag:
Wahlverteidigermittelgebühr 171,25 €, Zusatzgebühr 140 €;
Pflichtverteidigergebühr 137 €; Zusatzgebühr 112 €
Verfahren 1. Instanz
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4106 Amtsgericht
Wahlverteidigermittelgebühr 140 €, Zusatzgebühr 140 €;
Pflichtverteidigergebühr 112 €, Zusatzgebühr 112 €
Verfahrensgebühr VV 4107 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 171,25 €, Zusatzgebühr 140 €;
Pflichtverteidigergebühr 137 €, Zusatzgebühr 112 €
Verfahrensgebühr Strafkammer, Jugendkammer soweit nicht VV 4118
Verfahrensgebühr VV 4112
Wahlverteidigermittelgebühr 155 €, Zusatzgebühr 155 €;
Pflichtverteidigergebühr 124, Zusatzgebühr 124 €
Verfahrensgebühr VV 4113 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 188,75 €, Zusatzgebühr 155 €;
Pflichtverteidigergebühr 151, Zusatzgebühr 124 €
Verfahrensgebühr OLG, Schwurgericht, Jugendkammer, Strafkammer nach §§ 74 und 74 c GVG
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4118
Wahlverteidigermittelgebühr 330 €, Zusatzgebühr 330 €;
Pflichtverteidigergebühr 264 €, Zusatzgebühr 264 €
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4119 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 402,50 €, Zusatzgebühr 330 €;
Pflichtverteidigergebühr 322 €, Zusatzgebühr 264 €
Terminsgebühr 1. Instanz
Terminsgebühr Amtsgericht VV-Nr. 4108
Wahlverteidigermittelgebühr 230 €;
Pflichtverteidigergebühr 184 €
Terminsgebühr Amtsgericht VV-Nr. 4109 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 280 €;
Pflichtverteidigergebühr 224 €
Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Stunden
Terminsgebühr Amtsgericht VV-Nr. 4110
Pflichtverteidigergebühr 92 €
Zuschlag bei Dauer über 8 Stunden
Terminsgebühr Amtsgericht VV-Nr. 4111
Pflichtverteidigergebühr 184 €
Strafkammer, Jugendkammer, soweit nicht VV 4118
Terminsgebühr VV-Nr. 4114
Wahlverteidigermittelgebühr 270 €;
Pflichtverteidigergebühr 216 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4115 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 328,75 €;
Pflichtverteidigergebühr 263 €
Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Stunden
Terminsgebühr VV-Nr. 4116
Pflichtverteidigergebühr 108 €
Zuschlag bei Dauer über 8 Stunden
Terminsgebühr VV-Nr. 4117
Pflichtverteidigergebühr 216 €
OLG, Schwurgericht, Jugendkammer, Strafkammer nach §§ 74a und 74c GVG
Terminsgebühr VV-Nr. 4120
Wahlverteidigermittelgebühr 445 €;
Pflichtverteidigergebühr 356 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4121 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 542,50 €;
Pflichtverteidigergebühr 434 €
Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Stunden
Terminsgebühr VV-Nr. 4122
Pflichtverteidigergebühr 178 €
Zuschlag bei Dauer über 8 Stunden
Terminsgebühr VV-Nr. 4123
Pflichtverteidigergebühr 356 €
Berufung
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4124
Wahlverteidigermittelgebühr 270 €; Zusatzgebühr 270 €;
Pflichtverteidigergebühr 216 €, Zusatzgebühr 216 €
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4125 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 328,75 €; Zusatzgebühr 270 €;
Pflichtverteidigergebühr 263 €, Zusatzgebühr 216 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4126
Wahlverteidigermittelgebühr 270 €;
Pflichtverteidigergebühr 216 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4127 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 328,75 €;
Pflichtverteidigergebühr 263 €
Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Stunden
Terminsgebühr VV-Nr. 4128
Pflichtverteidigergebühr 108 €
Zuschlag bei Dauer über 8 Stunden
Terminsgebühr VV-Nr. 4129
Pflichtverteidigergebühr 216 €
Revision
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4130
Wahlverteidigermittelgebühr 515 €; Zusatzgebühr 515 €;
Pflichtverteidigergebühr 412 €, Zusatzgebühr 412 €
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4131 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 631,25 €; Zusatzgebühr 515 €;
Pflichtverteidigergebühr 505 €, Zusatzgebühr 412 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4132
Wahlverteidigermittelgebühr 285 €;
Pflichtverteidigergebühr 228 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4133 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 343,75 €;
Pflichtverteidigergebühr 275 €
Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Stunden
Terminsgebühr VV-Nr. 4134
Pflichtverteidigergebühr 114 €
Zuschlag bei Dauer über 8 Stunden
Terminsgebühr VV-Nr. 4135
Pflichtverteidigergebühr 228 €
Strafvollstreckung
Verfahren nach VV-Nr. 4200
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4200
Wahlverteidigermittelgebühr 305 €;
Pflichtverteidigergebühr 244 €
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4201 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 375 €;
Pflichtverteidigergebühr 300 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4202
Wahlverteidigermittelgebühr 150 €;
Pflichtverteidigergebühr 120 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4203 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 181,25 €;
Pflichtverteidigergebühr 145 €
Sonstige Verfahren
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4204
Wahlverteidigermittelgebühr 135 €;
Pflichtverteidigergebühr 108 €
Verfahrensgebühr VV-Nr. 4205 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 166,25 €;
Pflichtverteidigergebühr 133 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4206
Wahlverteidigermittelgebühr 135 €;
Pflichtverteidigergebühr 108 €
Terminsgebühr VV-Nr. 4207 mit Haftzuschlag
Wahlverteidigermittelgebühr 166,25 €;
Pflichtverteidigergebühr 133 €
Einzeltätigkeiten
Verfahren nach VV-Nr. 4300
Wahlverteidigermittelgebühr 305 €;
Pflichtverteidigergebühr 244 €
Verfahren nach VV-Nr. 4301
Wahlverteidigermittelgebühr 210 €;
Pflichtverteidigergebühr 168 €
Verfahren nach VV-Nr. 4302
Wahlverteidigermittelgebühr 135 €;
Pflichtverteidigergebühr 108 €
Gnadensachen VV-Nr. 4303
Wahlverteidigermittelgebühr 137,50 €;
Pflichtverteidigergebühr 110 €
Bußgeldsachen
Die Vergütung von Bußgeldsachen ist im 5. Teil des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Der Streit über die Bemessung der Gebühren in Bußgeldsachen wurde damit beigelegt. Die Vergütung orientiert sich an den Vergütungsvorschriften für Strafverfahren.
Bußgeldsachen - Gebühren des Verteidigers (VV Teil 5 Abschnitt 1)
Grundgebühr
VV-Nr. 5100: Wahlverteidigermittelgebühr 85 €; Pflichtverteidigergebühr 68 €
Verfahrensgebühr für Vorbereitendes Verfahren
VV-Nr. 5101: Bußgeld < 40 €
Wahlverteidigermittelgebühr: 55 € + Zusatzgebühr 55 €
Pflichtverteidigergebühr: 44 € + Zusatzgebühr 44 €
VV-Nr. 5103: Bußgeld 40 € - 5.000 €
Wahlverteidigermittelgebühr 135 € + Zusatzgebühr 135 €
Pflichtverteidigergebühr 108 € + Zusatzgebühr 108 €
VV-Nr. 5105: Bußgeld > 5.000 €
Wahlverteidigermittelgebühr 140 € + Zusatzgebühr 140 €
Pflichtverteidigergebühr 112 € + Zusatzgebühr 112 €
Terminsgebühr für Vorbereitendes Verfahren
VV-Nr. 5102: Bußgeld < 40 €
Wahlverteidigermittelgebühr 55 €
Pflichtverteidigergebühr 44 €
VV-Nr. 5104: Bußgeld 40 € - 5.000 €
Wahlverteidigermittelgebühr 135 €
Pflichtverteidigergebühr 108 €
VV-Nr. 5106: Bußgeld > 5.000 €
Wahlverteidigermittelgebühr 140 €
Pflichtverteidigergebühr 112 €
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Amtsgericht
VV-Nr. 5107: Bußgeld < 40 €
Wahlverteidigermittelgebühr 55 € + Zusatzgebühr 55 €
Pflichtverteidigergebühr 44 € + Zusatzgebühr 44 €
VV-Nr. 5109: Bußgeld 40 € - 5.000 €
Wahlverteidigermittelgebühr 135 € + Zusatzgebühr 135 €
Pflichtverteidigergebühr 108 € + Zusatzgebühr 108 €
VV-Nr. 5111: Bußgeld > 5.000 €
Wahlverteidigermittelgebühr 170 € + Zusatzgebühr 170 €
Pflichtverteidigergebühr 136 € + Zusatzgebebühr 136 €
Terminsgebühr für Verfahren vor dem Amtsgericht
VV-Nr. 5108: Bußgeld < 40 €
Wahlverteidigermittelgebühr 110 €
Pflichtverteidigergebühr 88 €
VV-Nr. 5110: Bußgeld 40 € - 5.000 €
Wahlverteidigermittelgebühr 215 €
Pflichtverteidigergebühr 172 €
VV-Nr. 5112: Bußgeld > 5.000 €
Wahlverteidigermittelgebühr 270 €
Pflichtverteidigergebühr 216 €
Rechtsbeschwerde und Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde
Verfahrensgebühr
VV-Nr. 5113
Wahlverteidigermittelgebühr 270 €, Zusatzgebühr 270 €
Pflichtverteidigergebühr 216 €, Zusatzgebühr 216 €
Terminsgebühr
VV -Nr. 5114
Wahlverteidigermittelgebühr 270 €,
Pflichtverteidigergebühr 216 €
Auslagen
Im 7. Teil des Vergütungsverzeichnisse sind die Auslagentatbestände gesetzlich gereglt. Neben den gesetzlichen Vorschriften sind hier immer auch Vereinbarungen mit dem Auftraggeber möglich.
Arbeitssachen
Beachten Sie bitte vorab, dass in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der I. Instanz die Kostenerstattung nach § 12a ArbGG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass Sie unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch im Falle des Obsiegens, die Kosten des eigenen Rechtsanwalts selbst zu tragen haben, soweit kein Dritter (Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe, etc.) für diese Kosten aufkommt. In arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen der II. Instanz findet jedoch eine Kostenerstattung statt.
Gebühren grundsätzlich wie im Prozessverfahren, vgl. VV Vorb. 3.1 Abs.1, u.a. mit folgenden Ausnahmen:
- In Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist jedoch VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 anzuwenden, vgl. VV Vorb. 3.2.1 Abs.1 Nr. 2e).
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs.3 ArbGG), die Ablehung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs.3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs.2 ArbGG) beschränkt:
0,75 Verfahrensgebühr VV 3326
0,5 bei vorzeitige Beendigung des Auftrags: Gebühr VV 3326 Reduzierung gemäß VV 3337
0,5 Terminsgebühr VV 3332
Arrest und einstweilige Verfügung
Grundsätzlich Gebühren wie im Prozessverfahren 1. und 2. Instanz (VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2).
Wenn im Verfahren über einen Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung das Berufungsgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1, vgl. VV Vorb. 3.2. Abs.2.
Im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung des Arrestantrags erhält der Rechtsanwalt eine
0,5 Verfahrensgebühr VV 3500
0,5 Terminsgebühr VV 3513
Entscheidet das Beschwerdegericht über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests durch Urteil beträgt die Gebühr 1,2 VV 3513 gemäß VV 3514, wobei stets § 15 Abs.2, S.2, § 17 Nr.4 und § 16 Nr.6 zur Frage derselben Angelegenheit zu beachten sind.
Beratung, Auskunft, Gutachten, Mediation (gültig seit dem 01. Juli 2006)
Seit dem 01. Januar 2006 soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des VV (2100, 2103) keine Gebühren bestimmt sind. Ist keine Vereinbarung getroffen worden, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach §§ 612, 632 BGB. Ist keine Vereinbarung getroffen und ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 €; § 14 Abs.1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 €. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine solche Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Berufungsverfahren in Zivilsachen und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
1,6 Verfahrensgebühr
1,1 bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags: Reduzierung gemäß VV 3200 gemäß VV 3201
1,2 Terminsgebühr
0,5 reduzierte Terminsgebühr VV 3203
*Zusatzgebühr, wenn OWi-Verfahren von Verwaltungsbehörde durch die anwaltliche Mitwirkung
endgültig eingestellt wird
*Die Auslagen wurden nicht ausgerechnet, da durch mögliche Anrechnung bze. Addition mit
anderen Gebühren die Berechnung unzutreffend wäre.
Ehesachen - Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen -
Gebühren wie im Prozessverfahren gemäß VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2. Scheidungssachen und die Folgesachen (§ 621 Abs.1 Nr.1 bis 9, § 623 Abs.1 bis 3, 5 ZPO) gelten als dieselben Angelegenheiten, § 16 Nr.4. Die Gebühren sind nach dem zusammengerechneten Wert der Gegenstände zu berechnen (§ 22 Abs.1). In Verfahren über Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Familien- und Lebenspartnerschaftssachen findet VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 - VV 3200 ff. - Anwendung, vgl. VV Vorb. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2a und b; u.a.
also:
1,6 Verfahrensgebühr VV 3200
1,1 ermäßigte Verfahrensgebühr VV 3201
1,2 Terminsgebühr VV 3202
Aussöhnung von Ehegatten
1,5 Aussöhnungsgebühr VV 1001
Wenn sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können (vg. VV Vorb. 3.2.1 Abs.2, VV Vorb. 3.2.2.):
2,3 Verfahrensgebühr, VV 3206, 3208
1,5 Terminsgebühr VV 3210
Der dem Antragsgegner gemäß § 625 ZPO beigeordnete Rechtsanwalt kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen, § 39 S.1. Die für einen in einer Scheidungssache beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften sind für einen in einer Lebenspartnerschaftssache beigeordneten Rechtsanwalt entsprechend anzuwenden (§ 39 S.2). Bei Zahlungsverzug des Zahlungsverpflichteten Vergütung aus der Landeskasse (§ 45 Abs.2).
Einigungsgebühr
1,5 unter den Voraussetzungen der Anmwerkung Abs.1 bis 5 zu VV 1000
1,0 wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges
Beweisverfahren anhängig ist
1,3 Gebühr VV 1000 gemäß VV 1004
Dies gilt auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und in den Beschwerdeverfahren
nach VV Vorb. 3.2.1 Abs.1 Nr. 1-3
Erledigungsgebühr
1,5 Erledigungsgebühr, soweit nicht VV 1005 gilt, VV 1002
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig:
1,0 VV 1002 nach VV 1003
Die gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird.
Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig:
1,3 VV 1004
Dies gilt auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, dem Verfahren vor dem Finanzgericht und den Beschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Abs.1 Nr. 4-8
Finanzgerichtsbarkeit
In Verfahren vor dem Finanzgericht richten sich die Gebühren gem. VV Vorb. 3.2.1 Abs.1 Nr.1 nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, also nach den für das Berufungsverfahren vorgesehenen Gebühren (VV 3200 ff.).
Im Revisionsverfahren bestimmen sich die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.
Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte Verfahrensgebühr nach VV 3506 mit einem Gebührensatz von 1,6. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich die Verfahrensgebühr gem. VV 3505 auf 1,0. Ferner kann eine Terminsgebühr nach VV 3516 von 1,2 anfallen. Kommt es zur Durchführung der Revision, ist diese Gebühr auf die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens enzurechnen.
Es kann ferner eine Erledigungsgebühr nach VV 1002 entstehen.
Eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr nach VV 2300 bis 2302 wird gem. VV Vorb. 3 § Abs.4 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührenansatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.
Mahnverfahren
1,0 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers VV 3305
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
0,5 bei Beendigung des Auftrags bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden Antrag eingereicht hat, VV 3306, Gebühr dann nach VV 3305
0,5 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet.
0,5 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides VV 3308
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr VV 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gem. § 703 Abs.2 Nr.4 ZPO beschränkt worden ist. VV 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr VV 3305 erhäht.
1,2 Terminsgebühr für die Vertretung des Antragstellers bzw. des Antragsgegners, VV Vorb. 3.3.2 VV 3104
Prozesskostenhilfeverfahren
1,0 Gebühr erhält der Rechtsanwalt im Verfahren übr die Bewilligung oder Aufhebung der Prozesskostenhilfe gem. VV 3335.
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr.1 ZPO bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
0,5 reduzierte Verfahrensgebühr im Falle vorzeitiger Beendigung gem. VV 3337
1,2 Terminsgebühr gem. VV Vorb. 3.3.6, VV 3104
Für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe beantragt wird, Betragsrahmengebühren entstehen, ( § 3 RVG), erhält der rechtsanwalt gem. VV 3336 eine Verfahrensgebühr von 30 - 320 €.
Reisekosten
Für Geschäftsreisen sind zu erstatten:
Benutzung eines eigenen Kfz, VV 7003 für jeden gefahrenen Kilometer 0,30 €. Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung Kraftfahrzeugs abgegolten. Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen ist, VV 7004 in voller Höhe.
Tage- und Abwesenheitsgeld, VV 7005
- von nicht mehr als vier Stunden 20 €
- von mehr als vier bis acht Stunden 35 €
- von mehr als acht Stunden 60 €
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
Sonstige Auslagen (z.B. Übernachtungskosten), soweit sie angemessen sind, VV 7006 in voller Höhe.
* Die Auslagen wurden nicht ausgerechnet, da durch mögliche Anrechnung bzw. Addition mit
anderen Gebühren die Berechnung unzutreffend wäre.
* Zusatzgebühr bei Erledigung des Verfahrens gemäß VV 4141 in Höhe der jeweiligen
Verfahrensmittelgebühr (ohne Zuschlag). Zusatzgebühr bei Einziehung und verwandten
Maßnahmen gemäß VV 4142 für Wahl- wie Pflichtverteidiger in Höhe von 1,0.
Revisionsverfahren in Zivilsachen
1,6 Verfahrensgebühr VV 3206
1,1 Reduzierung bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags VV 3206 gemäß VV 3207
Im Verfahren können sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
2,3 Verfahrensgebühr VV 3206 gemäß VV 3208
1,8 Reduzierung bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags VV 3206 gemäß VV 3209
1,5 Terminsgebühr VV 3210
0,8 Terminsgebühr Reduzierung bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags VV 3211
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten bestimmen sich die Gebühren grundsätzlich nach VV Teil 3 Abschnitt 1 und 2 (VV 3100 ff., 3200 ff.).
Für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) beträgt die Verfahrensgebühr nach VV 3300 (1,6) und die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.1, VV 3104 (1,2).
Beschwerde gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, bei denen es sich nicht um Urteile oder Rechtsentscheide handelt:
Verfahrensgebühr VV 3500 (0,5)
Terminsgebühr VV 3513 (0,5)
Für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG/den VGH erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte Verfahrensgebühr nach VV 3506 mit einem Gebührensatz von 1,6. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich die Verfahrensgebühr gemäß VV 3507 auf 1,1. Ferner kann eine Terminsgebühr nach VV 3516 von 1,2 anfallen. Kommt es zur Durchführung der Revision, ist diese Gebühr auf die Verfahrensgebühr des Revisionsverfahrens anzurechnen.
Eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr nach VV 2300 bis 2303 wird gemäß VV Vorb. 3 Abs. 4 zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührenansatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Geschäftsgebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist.
Zwangsvollstreckung
Verfahrensgebühr VV 3309 (0,3)
Die Gebühr entsteht für die Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung, soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind.
Terminsgebühr VV 3310 (0,3)
Die Gebühr entstaht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin oder einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung VV 3328 (0,5) Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet. Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal.
Terminsgebühr VV 3332 (0,5)
Bei Vertretung mehrer Auftraggeber Erhöhung nach VV 1008.
Der Gegenstandswert bestimmt sich gemäß § 25 Abs.1 RVG:
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs.3 ZPO gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 42 Abs.1 und 2 GKG zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§§ 858 Abs.5, §§ 872 bis 877 und 882 ZPO) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderung aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 1.500 €.
In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 25 Abs.2 RVG).
Kosten
Allgemeine Gerichtsbarkeit - freiwillige und streitige Zivilgerichtsbarkeit, Strafgerichtsbarkeit
Besondere Gerichtsbarkeit
Schiedsgerichtsbarkeit
Verfassungsgerichtsbarkeit
Supranationale Gerichtsbarkeit

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