Hubrich Rechtsanwälte
 
 
Hubrich Rechtsanwälte - WillkommenKollegenKompetenzenKontaktKooperationen

Suche:

Arbeitsrecht und Mediation
Bank- und Kapitalmarktrecht
Bau- und Immobilienrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
Rechtsformwahl
Personengesellschaftsrecht
Kapitalgesellschaftsrecht
Internationales
Gesellschaftsrecht
Konzernrecht, Umwandlungsrecht,
Unternehmenskauf
Bilanzrecht, Steuerrecht,
Unternehmensnachfolge
Unternehmensinsolvenzrecht
Unternehmensstrafrecht
Verfahrensrechtsbesonderheiten
Strafverteidigung und
Wirtschaftsstrafrecht
Wirtschaftsverfassungsrecht
Wirtschaftsverwaltungsrecht
 
Marketingmanagement
Projektmanagement
Regionalmanagement
Strategisches Management
 
Rechtsbereiche
Rechtsformulare
Rechtsnormen
Rechtsprechung
Rechtsverweise
Rechtswörterbuch
 
Kosten
Kostenrechner



   facebook    twitter    Xing    Skype


Prenzlauer Promenade
Gustav-Adolf-Straße 1
"Weißenseer Spitze"
13086 Berlin

Blankenburger Straße 23
13089 Berlin

Telefon: 030 47004445
Telefax: 030 47004446

Handels- und Gesellschaftsrecht

 

Das Handels- und Gesellschaftsrecht erfordert höchstes Know-how, strukturelles Denken, Denken in großen Zusammenhängen, Analyse der komplexen Rechts- und Sachfrage auf ihren Kern hin und nicht zuletzt ein faires Verfahren gegenüber allen Beteiligten. 

Im gesamten Bereich des Handelsrechts steht naturgemäß das Vertragsrecht im Vordergrund. Bei zahlreichen Verträgen im Bereich des Handelsrechts - insbesondere etwa bei Allgemeinen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen, Qualitätssicherungsvereinbarungen, Abrufverträgen, Forschungs- und Entwicklungsverträgen, Zusammenarbeitsverträgen (Joint Venture), Vertriebsverträgen, Lizenzverträgen, einschließlich Leasing, Factoring etc. - ist es von extremer Wichtigkeit, dass wir mit Kaufleuten und Technikern ein Team bilden, um die anstehenden technischen und kommerziellen Risiken verlässlich zu beherrschen. Hinzu kommt unser Wissen um die Tatsache, dass das Vertragsrecht von der Exaktheit der deutschen Sprache lebt. Es geht immer um das richtige Wort, den zutreffenden Begriff und die klare Aussage, um den Willen des Mandanten und den Willen beider Parteien zu formulieren. Selbstverständlich können wir mittlerweile auch auf unsere Expertise im Bereich des internationalen Vertragsrechts verweisen. Es gibt heutzutage kaum ein Unternehmen, welches nicht im Ausland tätig wird. Neben Kenntnissen des IPR und der jeweiligen Tendenz einer Rechtsvereinheitlichung (UN-Kaufrecht) war es daher durchaus hilfreich, dass sich unsere Kanzlei bereits in mehreren Fällen darum bemührt hat, die Import- und Exportfinanzierung nachzuvollziehen.    

Im Bereich des Gesellschaftsrechts weist die Globalisierung die Richtung, auch für den mittelständischen Mandanten ist diese Wegmarke zu beachten. Wir sprechen die gleiche Sprache wie Unternehmer, denken unternehmerisch, sind nicht der Statik der Juristerei verhaftet und finden operative Antworten. Es ist zwar die vornehmste Aufgabe der Wissenschaft, neue Fragen zu stellen. Unsere Antworten erheben jedoch den Anpruch in der Praxis zu tragen. Die Gründung einer GmbH, welche für Existenzgründer strukturiert wird, ist häufig der Anfang; umfangreiches und spezialisiertes Wissen, welches dann bei der Beratung einer AG oder eines Konzerns erforderlich ist, rundet unser Profil ab. Notwendigerweise mischt sich in diesem Bereich das Steuerrecht mit dem Gesellschaftsrecht, das Bilanzrecht eingeschlossen.  

Unabhängig von der Frage, ob ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft, eine juristische Person des Privatrechts oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts an uns herantritt, bieten wir unter Verweis auf bestehende Rechte, Pflichten und Haftungsrisiken eine erstklassige Analyse und versuchen stets, auf eine Optimierung Ihrer und der Interessen ihrer Gesellschaft hinzuwirken. Unsere Leistung umfasst hier gleichermaßen die Vertretung bei der Durchsetzung streitiger Ansprüche aus wirtschaftlicher Tätigkeit vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten. Mit dem Ziel einer effizienten und unternehmerisch orientierten Lösung besteht engste Zusammenarbeit mit Spezialisten anderer betroffener Fachgebiete. Kontaktieren Sie uns also, wenn Sie Fragen zur Rechtswahl bei der Gesellschaftsgründung, zu Wachstums- oder Brückenfinanzierung, Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung, zu Gestaltung, Ausarbeitung, Änderung von Gesellschaftsverträgen und Satzungen haben oder einfach nur einen neuen Anstellungsvertrag für Geschäftsführer, Vorstände und Mitarbeiter verwenden möchten. Wir sind auch gern behilflich, wenn es Ihnen um die Einrichtung von Beiräten und Aufsichtsräten, die Erstellung von Geschäftsordnungen oder die Beratung von Geschäftsführern, Vorständen, Beiräten/Aufsichtsräten und Gesellschaftern geht. Auch mit der Vorbereitung und beratenden Begleitung von Gesellschafterversammlungen können Sie uns ebenso mandatieren wie mit der Wirksamkeitsprüfung von Beschlüssen und der Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Oder haben Sie Fragen zur Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Gesellschafterdarlehen, Rangrücktritt etc.? Bei geplanten Börsengängen/Pre-IPO-Finanzierungen sind wir ebenso der richtige Ansprechpartner wie bei der Umwandlung von Gesellschaften, Unternehmenszusammenschlüssen und Mergers & Acquisitions (M&A).

Hervorzuheben bleibt, dass Sie uns insbesondere - und hier mit Verweis auf unsere Expertise in den anderen Schwerpunktbereichen - auch bei Firmenkauf und Kauf von Unternehmensbeteiligungen, Besteuerung des Unternehmenskaufs und ggf. Liquidation und Auseinandersetzung derselben sowie bei Unternehmensnachfolgeregelungen mandatieren können.

Unternehmerische Aktivitäten benötigen einen Rahmen, der die rechtlichen Beziehungen nach innen und außen regelt. Diesen Rahmen bildet die jeweilige Rechtsform, innerhalb derer die unternehmerische Tätigkeit ausgeübt wird. Dabei gibt es im Grundsatz zwei Rechtsformtypen, die Personengesellschaft einerseits und die Kapitalgesellschaft andererseits. Welcher Rechtsformtyp bzw. welche konkrete Rechtsform im Einzelfall die beste ist, entscheidet sich nach einer Vielzahl von Kriterien. Ein wesentliches Kriterium ist das deutsche Steuerrecht. Dabei ist wichtig, dass das deutsche Steuerrecht keine Besteuerungsneutralität kennt. Vielmehr wird nach wie vor zwischen dem Besteuerungssystem der Personengesellschaft einerseits und dem der Kapitalgesellschaft andererseits unterschieden. Bei den Personengesellschaften gilt ertragssteuerlich das Durchgriffsprinzip bzw. Transparenzprinzip, wonach durch die Gesellschaft hindurch auf den Gesellschafter durchgegriffen und nur dieser besteuert wird. Bei der Kapitalgesellschaft gilt das Trennungsprinzip, wonach strikt zwischen der Ebene der Gesellschaft und der der Gesellschafter unterschieden wird und beide Ebenenen der Besteuerung unterliegen. Nur für Zwecke der Gewerbesteuer wird sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften der Gewerbebetrieb als solcher der Besteuerung unterworfen. Folge der unterschiedlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften sind unterschiedliche Steuerbelastungen auf der Ebene der Gesellschaft und/oder deren Gesellschafter. Die Höhe des Belastungsunterschieds ist dabei nicht einheitlich, sondern v om Einzelfall abhängig, etwa der Art der Finanzierung des Unternehmens oder etwaigen Tätigkeitsvergütungen und Versorgungszusagen an Gesellschafter.

Immobilienwirtschaftsrecht
Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum Steuerrecht ergeben sich insbesondere im Zusammenhang mit einkommen-, umsatz-, sowie erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Fragestellungen. Hinzu kommen gewerbesteuerliche, grundsteuerliche und grunderwerbsteuerliche Probleme, die Kapitalertragsteuer und die Zweitwohnungsteuer. Auch die Eigenheimzuláge wirft in der Praxis etliche Fragen auf. Der Beratungsbedarf nach steuerlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien ist sehr hoch und stellt regelmäßig einen wichtigen Bereich für Steuerberater dar.

Handelsrecht
Kaufmann
Firmenrecht
Stellvertretung im Unternehmen
Vertiebsrecht
Handelsvertreterrecht
Vertragshändlerrecht
Franchisenehmerrecht
Internationale Vertriebsverträge
Handelsgeschäfte, Handelsbräuche
Handelskauf
Allgemeine Geschäftsbedingungen unter Kaufleuten
Kaufmännische Bürgschaft
Wertpapierrecht
Transport- und Speditionsrecht
Internationale Kaufrechtsvertragsanknüpfung
Internationales Privatkaufrecht
UN-Kaufrecht (CISG)
Internationales Verfahrensrecht
Rechtsformwahl
Rechtsformvergleich Personen- und Kapitalgesellschaft
Steuerlicher Belastungsvergleich Personen- und Kapitalgesellschaft
Personengesellschaftsrecht
GbR
Entstehung
Gesellschaftsvertrag
Gesellschafter, Haftung
Geschäftsführung, Vertretung
Veränderungen im Gesellschafterbestand
Auflösung
OHG
Entstehung
Gesellschaftsvertrag
Gesellschafter
Geschäftsführung, Vertretung
Gesellschafterbeschlüsse
Gesellschaftsvermögen
Auflösung, Liquidation
Prozess
KG
Entstehung
Gesellschaftsvertrag
Gesellschafter, Haftung
Geschäftsführung, Vertretung
Gesellschafterversammlung, Binnenorganisation
Tod eines Gesellschafters
Auflösung, Liquidation
Prozess
Sonderformen
PartG
Partnerschaftsentstehung
Partnerschaftsvertrag
Partner, Haftung
Geschäftsführung, Vertretung
Ausscheiden eines Partners
Auflösung, Erlöschen, Liquidation
Prozess
StG
Entstehung
Gesellschaftsvertrag
Gesellschafterwechsel
Geschäftsführung, Vertretung
Gesellschafterversammlung, Mitgliedschaftsrechte
(Beteiligung am) Gesellschaftsvermögen
Auflösung, Auseinandersetzung
spartenbezogne/partielle Beteiligung an der Inhabergesellschaft
Beteiligung mehrerer Personen/Publikumsgesellschaft
Kapitalgesellschaftsrecht
GmbH
Gründung
Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft
Satzung
Gesellschafter
Geschäftsführer
Geschäftsanteile
Gesellschafterversammlung
Aufsichtsrat, Beirat
Gesellschaftskapital
Auflösung, Liquidation
Prozess
UG
AG
Gründung
Vorgründungsgesellschaft, Vorgesellschaft
Satzung
Aktionäre, Hauptversammlung
Vorstand
Aufsichtsrat
Mitbestimmung
Kapitalmaßnahmen
Börseneintritt, Börsenaustritt
Auflösung, Liquidation
Prozess
e.G.
Entstehung
Mitgliedschaft, Finanzierung
Verfassung
Umwandlungsrecht
Auflösung, Liquidation, Insolvenz
Europäische Genossenschaft
Internationales Gesellschaftsrecht
SE
Wesen, Struktur
Gründung
Leitungsstrukturen
grenzüberschreitende Sitzverlegung
Arbeitnehmerbeteiligung
Satzung
Hauptversammlung
Jahresabschluss
Kapitalmaßnahmen
Auflösung, Abwicklung
EWIV
Gründung, Verfassung
Außenverhältnis
Ausscheiden, Beendigung
Ltd.
Inc.
Konzernrecht, Umwandlungsrecht, Unternehmenskauf
Konzernrecht
Konzernbildungskontrolle
Unternehmensverbindungen
GmbH-Konzern
Cash-Pooling
Kartellrecht, Fusionskontrolle
Umwandlungsrecht
Verschmelzung
Spaltung
Vermögensübertragung
Formwechsel
Unternehmenskauf
außerbörslicher Ablauf
Unternehmenskaufvertrag
Unternehmenskaufsonderformen
Bilanzrecht, Steuerrecht, Unternehmensnachfolge
Buchführung, Rechnungslegung nach HGB
Rechnungslegung nach IFRS
Prüfung und Offenlegung
Bilanzanalyse
Unternehmensbewertung
Besteuerung der Personengesellschaften
Besteuerung von Kapitalgesellschaften
Gewerbesteuer
Grunderwerbsteuer
Umsatzsteuer
Umwandlungssteuerrecht
Unternehmensnachfolge im Deutschen Erbrecht
Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht
Anrechnung einer Schenkung auf den Pflichtteil, § 2315 BGB
Ausgleichung einer Schenkung bei Pflichtteil, § 2316 BGB
unternehmensnachfolgerelevante Regelungen im Gesellschaftsvertrag
Steuerliche Folgen einer Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Unternehmensinsolvenzrecht
Unternehmensstrafrecht
Verfahrensrechtsbesonderheiten



Seite drucken: Handels- und Gesellschaftsrecht | Seite einem Freund senden: Handels- und Gesellschaftsrecht

Aktuelles
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 und BVerwG 9.09, 1.10 - BVerwG 6.10 - (09.04.2012)
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt Nachtflüge am Frankfurter Flughafen weiterhin für unzulässig. Die Regelung im Planfeststellungsbeschluss genügt den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz der Bevölkerung nicht.
 
Legendäres Bauvorhaben am Kudamm (09.04.2012)
 
Schlecker-Transfergesellschaft gescheitert (09.04.2012)
Nun werden die 11.000 betroffenen Schlecker-Beschäftigten ihre schriftliche Kündigung vom Insolvenzverwalter aus sogenannten "betriebsbedingten Gründen" erhalten. Den betroffenen Arbeitnehmern ist zu empfehlen, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, da andernfalls die Kündigung wirksam wird.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Az.: C-586/10, Befristete Arbeitsverträge (22.03.2012)
 
EGMR, Urteil 28274/08 (Az.) vom 21.07.2011 - „Whistleblower“-Fall (27.09.2011)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt.
 
BVerwG: Terminierung - BBI (19.07.2011)
 
BGH, Urteil VIII ZR 317/10 vom 6. Juli 2011 – Kündigung wegen Eigenbedarfs (07.07.2011)
Der Vermieter muss bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs lediglich darstellen, für welche Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem ist es nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen.
 
Kanzlei Hubrich & Kollegen jetzt bei Facebook (03.07.2011)
 
Wie man als Mieter bei einer Mietminderung vorgeht (27.05.2011)
Sie haben in Ihrer Wohnung einen Mangel entdeckt und meinen es sei Sache der Vermieters, diesen zu beseitigen?
 




  Statistik:
 
online:  1
heute:  11
gestern:  22
gesamt:  14274
   
AdministrationAdressenAktuellesAllgemeine MandatsbedingungenAnbieterkennungArchivAusbildungSitemap