EGMR, Urteil 28274/08 (Az.) vom 21.07.2011 - „Whistleblower“-Fall
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt. Dem Urteil zufolge überwiegt das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen.
Im vorliegenden Fall wurde einer Berliner Altenpflegerin fristlos gekündigt, nachdem sie gegen ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes, Strafanzeige wegen Betruges erstattete. Sie begründete ihre Anzeige damit, dass Vivantes wegen Personalmangels nicht in der Lage sei, die Pflegeheimbewohner ausreichend zu versorgen.
Bevor Strafanzeige erging, hatte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Kollegen die Geschäftsleitung von Vivantes mehrfach auf die Personalüberlastung hingewiesen. Auch im Rahmen einer Kontrolle des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen wurden wesentliche Mängel festgestellt. Daher argumentierte der EGMR, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Altenpflegerin wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht habe, und deshalb komme es nicht darauf an, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Vivantes nach kurzer Zeit eingestellt wurden.
Die Beschwerdeführerin verlor zuvor vor dem Bundesarbeitsgericht, und auch die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hatte keinen Erfolg. Die Straßburger Richter urteilten, dass die BRD hierdurch die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt habe, und sprach ihr Schadensersatz in Höhe von 15.000 € zu.
Der Bundesregierung bleiben nun drei Monate Zeit, um gegebenenfalls Einspruch gegen das Urteil des EGMR einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen. Das wegweisende Urteil des EGMR hat allerdings keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

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