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EGMR, Urteil 28274/08 (Az.) vom 21.07.2011 - „Whistleblower“-Fall

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt. Dem Urteil zufolge überwiegt das öffentliche Interesse an Informationen über Mängel in der institutionellen Altenpflege in einem staatlichen Unternehmen gegenüber dem Interesse dieses Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen.

Im vorliegenden Fall wurde einer Berliner Altenpflegerin fristlos gekündigt, nachdem sie gegen ihren Arbeitgeber, den Klinikbetreiber Vivantes, Strafanzeige wegen Betruges erstattete. Sie begründete ihre Anzeige damit, dass Vivantes wegen Personalmangels nicht in der Lage sei, die Pflegeheimbewohner ausreichend zu versorgen.

Bevor Strafanzeige erging, hatte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit Kollegen die Geschäftsleitung von Vivantes mehrfach auf die Personalüberlastung hingewiesen. Auch im Rahmen einer Kontrolle des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen wurden wesentliche Mängel festgestellt. Daher argumentierte der EGMR, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Altenpflegerin wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht habe, und deshalb komme es nicht darauf an, dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen gegen Vivantes nach kurzer Zeit eingestellt wurden.

Die Beschwerdeführerin verlor zuvor vor dem Bundesarbeitsgericht, und auch die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht hatte keinen Erfolg. Die Straßburger Richter urteilten, dass die BRD hierdurch die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin verletzt habe, und sprach ihr Schadensersatz in Höhe von 15.000 € zu.

Der Bundesregierung bleiben nun drei Monate Zeit, um gegebenenfalls Einspruch gegen das Urteil des EGMR einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen. Das wegweisende Urteil des EGMR hat allerdings keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.



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Aktuelles
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 und BVerwG 9.09, 1.10 - BVerwG 6.10 - (09.04.2012)
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt Nachtflüge am Frankfurter Flughafen weiterhin für unzulässig. Die Regelung im Planfeststellungsbeschluss genügt den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz der Bevölkerung nicht.
 
Legendäres Bauvorhaben am Kudamm (09.04.2012)
 
Schlecker-Transfergesellschaft gescheitert (09.04.2012)
Nun werden die 11.000 betroffenen Schlecker-Beschäftigten ihre schriftliche Kündigung vom Insolvenzverwalter aus sogenannten "betriebsbedingten Gründen" erhalten. Den betroffenen Arbeitnehmern ist zu empfehlen, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, da andernfalls die Kündigung wirksam wird.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Az.: C-586/10, Befristete Arbeitsverträge (22.03.2012)
 
EGMR, Urteil 28274/08 (Az.) vom 21.07.2011 - „Whistleblower“-Fall (27.09.2011)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt.
 
BVerwG: Terminierung - BBI (19.07.2011)
 
BGH, Urteil VIII ZR 317/10 vom 6. Juli 2011 – Kündigung wegen Eigenbedarfs (07.07.2011)
Der Vermieter muss bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs lediglich darstellen, für welche Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem ist es nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen.
 
Kanzlei Hubrich & Kollegen jetzt bei Facebook (03.07.2011)
 
Wie man als Mieter bei einer Mietminderung vorgeht (27.05.2011)
Sie haben in Ihrer Wohnung einen Mangel entdeckt und meinen es sei Sache der Vermieters, diesen zu beseitigen?
 




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