BGH, Urteil VIII ZR 317/10 vom 6. Juli 2011 – Kündigung wegen Eigenbedarfs
Der Vermieter muss bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs lediglich darstellen, für welche Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem ist es nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen.
Mit der Entscheidung des BGH vom 6. Juli 2011 wurden nun die Anforderungen an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Mietrecht konkretisiert. Das Kündigungsschreiben, in dem Eigenbedarf als Kündigungsgrund geltend gemacht wird, muss lediglich darstellen, für welche Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem ist es nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen.
Die Entscheidung des BGH erging in einem Rechtsstreit, in dem der Vermieter das Mietverhältnis über einer Münchener Wohnung mit der Beklagten kündigen wollte, weil die Tochter nach Beendigung eines einjährigen Auslandsstudiums ihr Studium in München fortsetzen wollte und dafür die fragliche Wohnung zur Begründung eines eigenen Hausstands benötigte. Der Eigenbedarf wurde außerdem damit begründet, dass das zuvor bei den Eltern genutzte Zimmer nun von der Schwester bewohnt werde.
Zunächst verurteilte das Amtsgericht München, die beklagte Mieterin zur Räumung der Wohnung. Dieses Urteil wurde vom Landgericht München wiederum aufgehoben, mit dem Hinweis darauf, dass die Kündigung nicht ausreichend begründet worden sei.
Daraufhin urteilte der für Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH, dass dem Begründungserfordernis Genüge getan sei. Das Berufungsurteil des Landgerichts München wurde aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts, das die Beklagte zur Räumung der Wohnung verurteilte, bestätigt.

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