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Bank- und Kapitalmarktrecht
Banken, Beteiligungsgesellschaften, Privatinvestoren, Ventur Capital Firmen
Sehr geehrte(r) Kapitalmarktteilnehmer,
wir halten selbstverständlich auch im Bank- und Kapitalmarktrecht ein Angebot für Sie bereit, dass sich gleichermaßen an Privatpersonen, Unternehmen, Investoren und Organisationen wendet. Auch hier gilt es aber, in den die Bauwirtschaft betreffenden Teilbereichen dieses Rechtsgebiets eine besondere Expertise abzubilden.
Vor allem kleinere und mittlere Unternehmen geraten durch die derzeitige restriktive Kreditvergabepoltik vieler Kreditinstitute in zunehmende Bedrängnis geraten. Insoweit gilt es zu beachten, dass neben den Banken sehr viele weitere Quellen für eine Unternehmensfinanzierung bestehen; es gab noch nie so viele vermögende Privatpersonen und Investoren, die an alternativen Unternehmensfinanzierungen interessiert sind. Zu nennen sind hier insbesonderee Beteiligungsgesellschaften, Venture Capital Firmen und Privatinvestoren, die Risiko- und/oder Beteiligungskapital zur Verfügung stellen. Beteiligungsgesellschaften werden aktuell primär von institutionellen Anlegern finanziert. Im Gegensatz zu Banken agieren sie als Partner oder Anteilseigner, deren wichtigstes Interesse im Wertzuwachs der Beteiligung liegt. Selbstverständlich ist für jede Eröffnung einer Beteiligungsmöglichkeit Dritter erforderlich, dass das betroffene Unternehmen einen Businessplan erstellt, aus dem das Marktpotential schlüssig hervorgeht. Auch die persönliche Überzeugungskraft des Unternehmers spielt eine wesentliche Rolle. Entscheidend ist weiterhin, dass der Businessplan aus der potentiellen Perspektive des zu akquirierenden Investors geschrieben wird. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen zur alternativen Unternehmensfinanzierung haben. Egal, ob Sie sich in einer Expansionsphase, im Turnaround, im Aufbau eines Joint-Venture Unternehmens, eines Start-up, einer Spinn-off Firma befinden und unabhängig davon, ob Sie neue Produkte in den Markt einbringen wollen, sich strategisch neuausrichten, Nachfolgeregelungen treffen oder aber auch den Zukauf oder die Übernahme von anderen Firmen betreiben wollen - wir sind Ihr Ansprechpartner.
Unsere bank- und kapitalmarktrechtliches Offerte richtet sich auch an diejenigen, die den Wunsch nach Immobilieneigentum oder wertbeständigen Immobilienkapitalanlagen in sich tragen. Wenn Sie die Absicht haben, sich eine kristenfeste Altersversorgung zu schaffen oder aber der Immobilienerwerb unter Ausnutzung etwaiger Steuerersparnisse als private Kapitalanlage dienen soll, sind Sie bei uns richtig. In der Regel können Sie als Eigennutzer oder Kapitalanleger das erforderliche Kapital nicht oder nicht in voller Höhe selbst aufbringen und müssen das breite Angebot von Finanzierungsmöglichkeiten nutzen. Bei vielen Fondsmodellen ist die Finanzierung des Eigenkapitals aus steuerlichen Gründen sogar notwendiger Bestandteil des Anlageangebots. Fondsgesellschaften und Bauträger lassen sich die Anschaffung der Grundstücke und die Bauerrichtung ebenfalls häufig fremdfinanzieren, bevor sie die Immobilie oder Immobilienkapitalanlage am Markt als Wohnraum oder Kapitalanlage anbieten. Auch besteht darüber hinaus im gewerblichen und kommunalen Bereich erheblicher immobilienspezifischer Finanzierungsbedarf. Der Bau- und Immobilienfinanzierung sowie der Finanzierung von Immobilienkapitalanlagen kommt daher in der Kreditwirtschaft eine erhebliche Rolle zu. Die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Fragestellungen haben indes zuletzt erheblich an praktischer und auch wirtschaftspolitischer Brisanz gewonnen. Insbesondere die rechtliche Behandlung der im Strukturvertrieb als Steuersparmodell veräußerten Eigentumswohnungen und Immobilienfondsanteile ist unter dem Schlagwort "Schrottimmobilien" in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt.
Die Kapitalmärkte befinden sich indes weltweit im Umbruch. Die Abwicklung der Bankgeschäfte heute via Telefon oder Internet hat die Finanzdienstleistungsbranche und das Verhalten der Kapitalmarktteilnehmer stark verändert. Aber nicht nur das technische Potential innerhalb der Kapitalmärkte entwickelt sich rasant, zugleich strömen immer mehr Anleger an die Börsen. Darüber hinaus werden seit einigen Jahren auf den Kapitalmärkten verstärkt Anlageprodukte vertrieben, die sehr komplex sind und sich aus verschiedenen Modulen zusammensetzen. Es ist daher nicht verwunderlich, dass diese Anlageformen für die Anleger nur schwer verständlich sind und sich viele Anleger nicht mehr allein zurechtfinden. Hinzu kommt, dass auf den Kapitalmärkten auch Anlagevermittler tätig sind, die unseriöse Kapitalanlageprodukte vertreiben. Deshlab vertreten wir insbesondere die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern, etwa in Fällen fehlerhafter Anlageberatung bei Wertpapiergeschäften und fehlerhafter Finanzberatung, Finanzplanung sowie Vermögensverwaltung. Wir sind immer der richtige Ansprechpartner, wenn Kapitalanleger entweder schlecht beraten bzw. aufgeklärt oder gar betrogen wurden und dadurch Verluste bei den Kapitalanlagen erlitten haben. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist Schnelligkeit geboten, da meist bei Anlagebetrugsfällen das zur Verfügung stehende Vermögen nicht zur Befriedigung aller Anleger ausreicht. Es ist in diesen Fällen erforderlich, schnell einen vollstreckbaren Titel zu erwirken und sich so einen Vollstreckungsrang zu sichern. Anleger sollten uns, wenn sie sich falsch beraten fühlen, möglichst zügig aufsuchen.
Organisation und Rechtsrahmen
Kontoführung
Zahlungsverkehr
Darlehens-/Kreditrecht
Kreditsicherungsrecht
Kapitalanlage in Sparformen
Kapitalanlage in Wertpapieren, außerbörsliche Finanztermingeschäfte, alternative Investments und Investmentfonds
Immobilien und weitere Anlagemöglichkeiten - Grauer Kapitalmarkt
Mandat und Prozessführung
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Aktuelles
| Schlecker-Transfergesellschaft gescheitert (09.04.2012) |
Nun werden die 11.000 betroffenen Schlecker-Beschäftigten ihre schriftliche Kündigung vom Insolvenzverwalter aus sogenannten "betriebsbedingten Gründen" erhalten. Den betroffenen Arbeitnehmern ist zu empfehlen, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, da andernfalls die Kündigung wirksam wird. |
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| EGMR, Urteil 28274/08 (Az.) vom 21.07.2011 - „Whistleblower“-Fall (27.09.2011) |
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt. |
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| BGH, Urteil VIII ZR 317/10 vom 6. Juli 2011 – Kündigung wegen Eigenbedarfs (07.07.2011) |
Der Vermieter muss bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs lediglich darstellen, für welche Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem ist es nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen. |
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Statistik:
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| online: | 1 | | heute: | 11 | | gestern: | 22 | | gesamt: | 14274 |
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