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Arbeitsrecht und Mediation

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Kollektive

Sehr geehrte(r) Arbeitgeber/in, Arbeitnehmer/in, sehr geehrte Kollektive, 

egal, in welcher Funktion Sie zu uns kommen - wir bieten Ihnen rechtliche Absicherung und Betreuung. Im Individualarbeitsrecht bieten wir eine umfassende Beratung, beginnend mit der Arbeitsvertragsgestaltung bis hin zum Kündigungsschutzrecht. Unsere kollektivarbeitsrechtliche Offerte umfasst neben der laufenden alltäglichen arbeitsrechtlichen Betreuung selbstverständlich auch die Erarbeitung langfristiger wirtschaftlich tragfähiger Lösungen. Als Gesprächspartner bringen wir vor Ort unsere Erfahrung aus anderen Unternehmen ein. Bei Personalproblemen stehen wir als Vermittler zur Verfügung und führen Gespräche mit leitenden Mitarbeitern. Wir begleiten Sie bei schwierigen Verhandlungen mit Banken und anderen Geschäftspartnern. Wir sind Vermittler und Schlichter bei unternehmensbezogenen Familienproblemen. Wir übernehmen nach strenger Selektion Aufsichtsrats- und Beiratsmandate. Wir begleiten und beraten Sie bei Ihrer Vermögensplanung. Wir vertreten Sie bundesweit in sämtlichen Instanzen bis hin zum Bundesarbeitsgericht und zum Europäischen Gerichtshof. 

Um unsere Beratungsleistungen exakt auf die Bedürfnisse unserer Mandanten zuzuschneiden, stellen wir die beratenden Teams individuell zusammen. Soweit es das Mandat erfordert, ziehen wir zur Lösung der Aufgabe Rechtsanwälte aus anderen Rechtsgebieten hinzu, so etwa Gesellschaftsrechtler, Restrukturierungsexperten und Anwälte mit spezieller Branchenexpertise. Für unser Team ist es selbstverständlich, dass unternehmerische Gesichtspunkte genauso wichtig sind wie die ständige Weiterentwicklung unseres arbeitsrechtlichen Know-how. Deshalb folgt unsere Beratung stets der Maxime, auf Probleme in der betrieblichen Praxis nicht nur zu reagieren, sondern gemeinsam mit Ihnen vorausschauend ein individuelles Konzept zu erarbeiten. Die konkrete Wettbewerbssituation wird auf diese Weise beachtet und Probleme werden durch Aufgeschlossenheit, Kreativität und unternehmerisches Denken gelöst.

Individualarbeitsrecht
Kollektives Arbeitsrecht
Arbeitsgerichtsverfahren
Mediation













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Aktuelles
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 und BVerwG 9.09, 1.10 - BVerwG 6.10 - (09.04.2012)
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt Nachtflüge am Frankfurter Flughafen weiterhin für unzulässig. Die Regelung im Planfeststellungsbeschluss genügt den besonderen Anforderungen an den Nachtlärmschutz der Bevölkerung nicht.
 
Legendäres Bauvorhaben am Kudamm (09.04.2012)
 
Schlecker-Transfergesellschaft gescheitert (09.04.2012)
Nun werden die 11.000 betroffenen Schlecker-Beschäftigten ihre schriftliche Kündigung vom Insolvenzverwalter aus sogenannten "betriebsbedingten Gründen" erhalten. Den betroffenen Arbeitnehmern ist zu empfehlen, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, da andernfalls die Kündigung wirksam wird.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Az.: C-586/10, Befristete Arbeitsverträge (22.03.2012)
 
EGMR, Urteil 28274/08 (Az.) vom 21.07.2011 - „Whistleblower“-Fall (27.09.2011)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt.
 
BVerwG: Terminierung - BBI (19.07.2011)
 
BGH, Urteil VIII ZR 317/10 vom 6. Juli 2011 – Kündigung wegen Eigenbedarfs (07.07.2011)
Der Vermieter muss bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs lediglich darstellen, für welche Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem ist es nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen.
 
Kanzlei Hubrich & Kollegen jetzt bei Facebook (03.07.2011)
 
Wie man als Mieter bei einer Mietminderung vorgeht (27.05.2011)
Sie haben in Ihrer Wohnung einen Mangel entdeckt und meinen es sei Sache der Vermieters, diesen zu beseitigen?
 




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