Prenzlauer Promenade
Gustav-Adolf-Straße 1
"Weißenseer Spitze"
13086 Berlin
Blankenburger Straße 23
13089 Berlin
Telefon: 030 47004445
Telefax: 030 47004446
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Allgemeine Mandatsbedingungen
Allgemeine Mandatsbedingungen und Rechtsbesorgungsvertrag für Unternehmen und Kommunen
Rechtsbesorgungsvertrag
Gerade für Unternehmen und Kommunen gilt, dass ausschließlich eine dauerhafte stets tagesaktuelle Beratung und Vertretung in Betracht kommt, um die gesetzten Ziele zu erreichen. Deshalb haben wir den folgenden generellen Rechtsbesorgungsvertrag entwickelt, der gerichtsbarkeitsübergreifend gilt und in der Regel nur noch auf die jeweilige Branche angepasst werden muss.
Rechtsbesorgungsvertrag
Zwischen
Fa. ...
Kommune ...
- nachfolgend Mandant -
und
der Rechtsanwaltskanzlei Hubrich & Kollegen,
Blankenburger Straße 23, 13089 Berlin
Prenzlauer Promenade 1, 13086 Berlin
- nachfolgend Kanzlei -
kommt zum Zwecke der Erledigung sämtlicher Rechtsangelegenheiten, der außergerichtlichen
und der gerichtlichen Vertretung des Mandanten nachfolgende
Vereinbarung
zustande:
§ 1 Tätigkeitsbereiche
1. Genereller Rechtsbesorgungsvertrag
Die Anwälte besorgen auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsordnung und der hierzu ergangenen Standesrichtlinien sowie dem RVG für den Mandant die umfassende Rechtsberatung, die Prozessvertretung sowie die Rechtsvertretung in allen sonstigen Rechtsangelegenheiten.
Ausgenommen sind ... (z.B. Tochterfirmen, Niederlassungen etc.)
2. Haupttätigkeiten:
a. Rechtsberatung
- Auskünfte schriftlich oder mündlich an die Mitarbeiter des Mandanten im Zusammenhang mit deren Firmentätigkeit (Verwaltungstätigkeit),
- Überprüfung und Ausarbeitung von Verträgen,
- Erarbeitung und Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- Vorschläge zur Verbesserung der Tätigkeit der Rechtsabteilung,
- Abhaltung von Seminaren zum - jeweiligen Rechtsgebiet -,
- Auswahl von Fachanwälten,
- Einschaltung und Beauftragung von Spezialanwälten.
b. Prozessvertretung
- Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Mandatstätigkeit vor allen ordentlichen Gerichten der Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichtsbarkeit sowie vor Schiedsgerichten, soweit die Anwälte nicht durch die gesetzlichen Zulassungsbeschränkungen an der unmittelbaren Vertretung vor Gericht gehindert sind. Im Übrigen richtet dich die Vertretung nach den Bestimmungen der BRAO,
- Auswahl und Unterstützung von Rechtsanwälten, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, soweit Revisionsverfahren sowie Beschwerdeverfahren erforderlich werden. Im Übrigen können die Anwälte auch dann andere Kanzleien mit der Terminswahrnehmung beauftragen, wenn es unter Abwägung des jeweiligen Streitwertes gegenüber den zur Terminswahrnehmung anfallenden Kosten und Aufwendungen zweckdienlich erscheint. Die Beauftragung erfolgt in Absprache mit dem Mandant,
- Auswahl und erforderliche Beauftragung im Namen des Mandanten von Rechtsanwälten an anderen Gerichten, bei denen für die in diesem Vertrag genannten Anwälte keine Zulassung besteht - insbesondere auch im Ausland -, sowie die umfassende Betreuung und federführende Leitung derartiger Streitfälle durch Anfertigung aller notwendigen Schriftsätze, soweit nicht besondere landesspezifische Rechtskenntnisse erforderlich sind.
3. Sonstige Rechtsvertretung
- Erledigung von Unfallschäden des Mandanten,
- Erledigung von Fällen aus den Bereichen des ... (andere Rechtsgebiete)
- Mithilfe bei der Abwicklung von Versicherungsfällen, insbesondere aus dem Bereich des Schadensrechts, soweit eine Mitbearbeitung durch die Rechtsabteilungen angefordert wird,
- Vertretung bei und Teilahme an Vertragsverhandlungen, Besprechungen sowie Ortsbesichtigungen, soweit dies in Abstimmung mit dem Mandanten (Geschäftsführer, Bereichsleiter, Bürgermeister etc.) und den Anwälten sachlich erforderlich ist,
- Mitwirkung bei der Verhandlung und dem Abschluss aller Versicherungsverträge des Mandanten, soweit von den Geschäftsführungen bzw. Rechtsabteilungen die Mitwirkung angefordert wird,
- Prüfung von Veröffentlichungen auf unzutreffende oder unerlaubte Werbeaussagen, z.B. Firmenpropekte...
§ 2 Ausübung der Tätigkeit, Räume
- Die Anwälte üben ihre Tätigkeit in den jeweiligen Räumen ihrer Kanzlei für den Mandanten aus, soweit nicht ein unmittelbares Tätigwerden in den Räumen des Mandanten erforderlich wird.
- Die beim Mandanten oder bei Tochterfirmen bestehende Rechtsabteilung bleibt erhalten und erledigt die regelmäßig anfallenden, laufenden Arbeiten (z.B. Schreibarbeit, Telefonate, Abwicklung der Korrespondenz, insbesondere mit den Versicherungen usw.). Mit den Mitarbeitern der Rechtsabteilung(en) wird eine vertrauensvolle Zusammenarbeit durchgeführt.
§ 3 Selbstständigkeit, zeitlicher Umfang der Tätigkeit
Die Anwälte sind bei der Ausübung ihrer vertraglichen Tätigkeit grundsätzlich selbständig, ein Mitarbeiterverhältnis zum Mandanten wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Anwälte stellen ihre Leistungen - einschließlich der ihrer Mitarbeiter in den Kanzleien - dem Mandanten in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte zur Verfügung. Eine Beschränkung ihrer Tätigkeit als freie zugelassene Anwälte wird durch diesen Vertrag nicht begründet. Die Anwälte unterliegen somit keinen Beschränkungen/Weisungen durch den Mandanten, es sei denn, dass dies zur Erfüllung der vertraglichen Aufgaben erforderlich ist.
§ 4 Reisekosten
Die Anwälte sind für die Gestellung der erforderlichen Reisemittel selbst verantwortlich. Die Auswahl von Pkw, Zug oder Flugzeug bleibt im Einzelfall den Anwälten vorbehalten. Erstattet werden Kosten 1. Klasse bei Verwendung einer entsprechenden Bahn-Card, sofern eine solche von der Deutschen Bahn AG herausgegeben wird, sowie die Flugkosten der Business Klasse. Die Pkw-Kosten richten sich nach dem RVG.
§ 5 Zuständige Sachbearbeiter
Zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Aufgabenbereiche sind nachfolgend benannte Anwälte in erster Linie zuständig: ... Den Anwälten obliegt die Aufteilung der erforderlichen Tätigkeiten, so dass die umfassende Erfüllung der in § 1 genannten Leistungen gewährleistet ist. Verantwortlicher Vertreter aller Anwälte ist ...
§ 6 Haftung
Die Haftung der Kanzlei bzw. der sachbearbeitenden Anwälte wird auf ... € je Einzelfall beschränkt. Die Rechtsanwälte verpflichten sich insoweit, entsprechende Haftpflichtversicherungen abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.
§ 7 Vertragsdauer/Kündigung
Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab ... und endet am ... Während dieser Laufzeit ist der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf ... kündbar. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 8 Konkurrenzunternehmen
Die Anwälte sind nicht gehindert, für Konkurrenzunternehmen ebenfalls anwaltschaftlich tätig zu sein. Dazu zählen insbesondere ... Hierbei gebührt der Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Aufgaben der Vorrang, entsprechendes gilt bei sonstigen Interessenkollisionen.
§ 9 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Geheimhaltung dieser Vereinbarung, auch über deren Beendigung hinaus.
§ 10 Schriftform, Salvatorische Klausel
Sämtliche Ergänzungen, Abänderungen oder Erweiterungen dieses Vertrags bedürfen ausdrücklich der Schriftform. Sollte eine der in diesem Vertrag genannten Bestimmungen unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist im gegenseitigen Einvernehmen durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen wirtschaftlich entspricht.
Ort, Datum, Unterschriften
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Aktuelles
| Schlecker-Transfergesellschaft gescheitert (09.04.2012) |
Nun werden die 11.000 betroffenen Schlecker-Beschäftigten ihre schriftliche Kündigung vom Insolvenzverwalter aus sogenannten "betriebsbedingten Gründen" erhalten. Den betroffenen Arbeitnehmern ist zu empfehlen, gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage vorzugehen, da andernfalls die Kündigung wirksam wird. |
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| EGMR, Urteil 28274/08 (Az.) vom 21.07.2011 - „Whistleblower“-Fall (27.09.2011) |
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied heute, dass die fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen der Veröffentlichung von Missständen bei ihrem Arbeitgeber gegen die Menschrechtskonvention verstößt und eine Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt. |
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| BGH, Urteil VIII ZR 317/10 vom 6. Juli 2011 – Kündigung wegen Eigenbedarfs (07.07.2011) |
Der Vermieter muss bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs lediglich darstellen, für welche Person die Wohnung benötigt wird, und welches Interesse diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem ist es nicht erforderlich, Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben zu wiederholen. |
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Statistik:
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| online: | 2 | | heute: | 11 | | gestern: | 22 | | gesamt: | 14274 |
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